Aktuelle Urteile Bundessozialgericht

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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 19. April 2012 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 12 KR 47/12 B
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. März 2012 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 27 089 Euro festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 12 KR 27/12 B
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. August 2012 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13 792 Euro festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 6 KA 49/12 B
Drittstaatsangehörige, die als Familienangehörige eines Deutschen in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sind in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts nicht von Leistungen nach dem SGB 2 ausgeschlossen.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 4 AS 37/12 R
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 4 AS 54/12 R
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. August 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K-T, W, beizuordnen, wird abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 2 U 354/12 B
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 12 KR 21/12 B
Eine Apotheke mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, deren Teilnahme an der Arzneimittelversorgung in Deutschland allein auf individuellen vertraglichen Vereinbarungen mit einzelnen Krankenkassen und nicht auf einem Beitritt zum Rahmenvertrag nach über die Arzneimittelversorgung beruht, hatte zumindest bis zum 29.7.2010 keinen Anspruch auf Erstattung des sog Herstellerrabatts durch den pharmazeutischen Unternehmer (Ergänzung zu BSG vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R = SozR...
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 3 KR 11/11 R
Seit dem 1.4.2007 sind Hilfsmittel aus dem Hilfsmittelverzeichnis zu streichen, wenn sie den Aufnahmevoraussetzungen entweder im Zeitpunkt der Streichung nicht mehr genügen oder sie schon bei Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis nicht erfüllt hatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 3 KR 22/11 R
1. Bewilligt die Krankenkasse auf einen Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung nur einen Festbetrag, bleibt sie als erstangegangener Rehabilitationsträger verpflichtet zu prüfen, ob ein anderer Rehabilitationsträger die Mehrkosten zu übernehmen hat. 2. Stellt ein Versicherter unmittelbar nach Kenntniserlangung von der Entscheidung der Krankenkasse, für ein beantragtes aufwändiges Hilfsmittel nur den Festbetrag zu zahlen, bei einem anderen Rehabilitationsträger einen gleichartigen...
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 3 KR 5/12 R
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. September 2012 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 9 SB 90/12 B
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 1 KR 25/12 B
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 13 R 300/11 B
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. August 2011 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 13 R 357/11 B
Der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach dem ZVALG wird erst mit Ablauf des 30. Juni eines laufenden Jahres fällig.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 10 LW 1/12 R
1. Die örtliche Zuständigkeit der Behörde für die Entscheidung über einen Elterngeldantrag bestimmt sich nach einem vorhandenen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers. 2. Fehlt ein gegenwärtiger Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, reicht es für die Begründung der Zuständigkeit der Behörde des Bezirks, in dem der Antragsteller seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte, aus, wenn dieser eine Gleichbehandlung mit einem Berechtigten geltend macht,...
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 10 EG 16/11 R
Wer als Unterhaltspflichtiger in Betracht kommt, ist dem Sozialhilfeträger zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet, es sei denn, ein Unterhaltsanspruch besteht ersichtlich nicht.
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 8 SO 75/12 B
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 13 R 333/12 B
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Der Streitwert wird auf 140,44 Euro festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 7 AY 5/11 R
Der Umstand, dass das Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen in Form von Geldleistungen in verfassungswidrig zu geringer Höhe vorsieht, rechtfertigt für Zeiten vor 2011 keine Ausnahme von der Regel, dass im Zugunstenverfahren gegen bestandskräftige Verwaltungsakte Leistungen nur dann zu erbringen sind, wenn die Bedürftigkeit nicht zwischenzeitlich entfallen ist.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 7 AY 4/11 R