Entscheidungsdatum: 29.01.2013
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. August 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K-T, W, beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts K-T beantragt. Diesem Schreiben war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht beigefügt. Das Rechtsmittel wurde bisher nicht begründet. Mit Schreiben vom 19.12.2012, das per Fax am selben Tag beim BSG eingegangen ist, hat der frühere Prozessbevollmächtigte vielmehr mitgeteilt, dass er das Mandat niedergelegt habe.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.
Nach § 73a SGG iVm § 114 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers bietet keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 19.12.2012 abgelaufenen Begründungsfrist durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden ist. Die Begründung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten könnte auch nicht mehr nachgeholt werden, weil dem Kläger Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Begründungsfrist nicht gewährt werden könnte. Er ist nicht ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert gewesen (§ 67 Abs 1 SGG). Ein Beschwerdeführer ist im Falle des Unvermögens zur Bestreitung der Kosten der Prozessführung nur dann ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert, wenn er innerhalb dieser Frist sowohl das Prozesskostenhilfegesuch als auch die auf dem vorgeschriebenen Vordruck abzugebende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) eingereicht hat (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884; BFH NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Entsprechendes muss gelten, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde zwar fristgerecht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt, dieser jedoch vor Ablauf der Begründungsfrist die Vertretung des Beschwerdeführers niedergelegt hat, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. In diesem Falle ist der Beschwerdeführer nur dann ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Begründungsfrist gehindert, wenn er bis zu deren Ablauf den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt und die auf dem vorgeschriebenen Vordruck abgegebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat, sofern er daran nicht ebenfalls ohne Verschulden gehindert gewesen ist (BSG Beschluss vom 6.6.1989 - 1 BA 33/89).
Der Kläger hat zwar innerhalb der am 19.12.2012 abgelaufenen Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die auf dem vorgeschriebenen Vordruck abzugebende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er hingegen nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, ohne dass dafür ein ausreichender Entschuldigungsgrund ersichtlich wäre.
Da dem Kläger keine Prozesskostenhilfe zusteht, war auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73 a Abs 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Die vom Kläger eingelegte Beschwerde kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Nach § 160a Abs 2 Satz 1 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der am 19.12.2012 endenden Begründungsfrist begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).