Lönneberga 1) Die bloße theoretische Möglichkeit, dass sich in dem kleinen schwedischen Ort Lönneberga Unternehmen ansiedeln könnten, führt nicht zu einem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 2) Das deutsche Publikum wird Lönneberga nicht als realen Ortsnamen verstehen, da es ihnen nur aus Büchern bekannt ist, die sonst Phantasienamen wie Bullerbyn enthalten. 3) Die Geschichten von Astrid Lindgreen verleihen den Ortsnamen kein Image, das Waren beschreiben.