Enthält ein Beschluss keinen Ausspruch über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, kann dieser im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde im Beschluss zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muss nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004, VI ZB 19/04, NJW 2004, 2389).