Eine Vorsorgevollmacht steht der Anordnung der Betreuung nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit im Raum stehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. April 2011, XII ZB 584/10, FamRZ 2011, 964).