Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. Mai 2014, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen 1 bis 5, 7, 9 und 11 sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts...