Bounty Besteht zwischen einer verkehrsdurchgesetzten dreidimensionalen Klagemarke und der beanstandeten, für identische Waren verwendeten Form eine hochgradige Zeichenähnlichkeit, so ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Verkehr nicht nur die Form der Klagemarke, sondern auch die angegriffene Gestaltung als herkunftshinweisend wahrnimmt (Fortführung von BGH, Urteil vom 25. Januar 2007, I ZR 22/04, BGHZ 171, 89 Rn. 31 - Pralinenform I und Urteil vom 22. April 2010, I ZR 17/05, GRUR 2010,...