Aktuelle Urteile Bundesgerichtshofs

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GERICHT
JAHR
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München 27. Zivilsenat - vom 27. August 2014 zugelassen. Gemäß § 544 Abs. 7 ZPO wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 320.000 €
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IV ZR 374/14
Zur Frage, wann die Einrichtung einer Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht erforderlich sein kann.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 498/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 16. September 2015 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 12/16
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 2. September 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 545/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 12. Mai 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Verurteilung wegen besonders schweren Raubes), b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Vollstreckungsreihenfolge, soweit der Vorwegvollzug von einem Jahr und zehn Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 412/15
1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 6. August 2015, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist mit den zugehörigen Feststellungen, jedoch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Brandverlauf und -schaden, b) im Gesamtstraf- und Adhäsionsausspruch. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 554/15
1. Bei kapitalgedeckten Versorgungen sind auch solche Überschussanteile, die erst nach dem Ehezeitende ausgewiesen werden, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. 2. Zur Behandlung kapitalgedeckter Anrechte im Versorgungsausgleich, aus denen bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine ungekürzte Altersrente bezogen wird. 3. Zur Unterstützungskassenversorgung im Versorgungsausgleich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985, IVb ZB 46/83, FamRZ...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 447/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. März 2015 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 4. Die dem Beschwerdeführer im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Adhäsionskläger,...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 328/15
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. Februar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 213/15
1. Die in einen Förderdarlehensvertrag, auf den § 502 BGB in der ab dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung keine Anwendung findet, einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Risikoprämie" für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der richterlichen Inhaltskontrolle. 2. Die in einen Förderdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung eines...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. XI ZR 454/14
1. Die in einen Verbraucherdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Gebühr" von 4 Prozent des Darlehensbetrags für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht verstößt gegen § 502 Abs. 1 BGB, von dem nach § 511 Satz 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden kann. 2. Zur Rechtslage bei Vorliegen einer Bereichsausnahme nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB oder eines...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. XI ZR 96/15
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen
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  2. Bundesgerichtshof
  3. X ZR 98/14
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 12. Juni 2015, soweit es die Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 459/15
Die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt werden, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind, genügt den Anforderungen an eine klare und unmissverständliche Regelung der Rückzahlungspflicht der Kommanditisten nicht, wenn unklar ist, ob und wie nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung,...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. II ZR 348/14
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Dezember 2014 aufgehoben und das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 21. Januar 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen
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  2. Bundesgerichtshof
  3. X ZR 5/15
Anrufroutingverfahren 1. Für eine Veranlassung des Fachmanns, eine in einem Entwurf für einen technischen Standard beschriebene Routine in bestimmter, dem Ziel des Verfahrens dienlicher Weise weiterzuentwickeln, kann es sprechen, wenn im Entwurf enthaltene Verfahrensschritte ohnehin darauf angelegt sind, vom Fachmann konkretisiert zu werden, oder die Routine aus fachmännischer Sicht (möglicherweise) noch lückenhaft und im weiteren Standardisierungsprozess mit ergänzenden Angaben auszufüllen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. X ZR 5/14
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juni 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 100.000 €
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VI ZR 428/15
1. Die Frage, ob in dem Online-Archiv einer Tageszeitung nicht mehr aktuelle Beiträge (Altmeldungen) zum Abruf bereitgehalten werden dürfen, in denen über den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit einem - später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten - Ermittlungsverfahren berichtet und in denen der Beschuldigte - durch Namen und/oder Bild - identifizierbar bezeichnet wird, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten mit dem Recht der Presse auf...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. VI ZR 367/15
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat als vollstreckt gilt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 10/16
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. April 2015, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 525/15