Aktuelle Urteile Bundesgerichtshofs

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DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
1. Maßgeblich für das Mitsichführen von Schusswaffen oder sonstigen Gegenständen i.S.v. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist deren Zugänglichkeit für den Täter während irgendeines Stadiums der Tatausführung. 2. Für die Beurteilung dessen hat die räumliche Entfernung zwischen dem Aufbewahrungsort der Betäubungsmittel und dem der Waffe bzw. des Gegenstandes zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Handeltreibens lediglich indizielle Bedeutung.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 394/16
1. Für die Erklärung eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB aF braucht der Verbraucher das Wort "widerrufen" nicht zu verwenden. Es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen. 2. In der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft im Rechtsstreit liegt keine Widerrufserklärung. Eine im Prozess ausgesprochene Anfechtung einer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung kann dagegen als Widerruf ausgelegt werden.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. I ZR 198/15
Zur Wirksamkeit der Abtretung von Rechten aus einer Kapitallebensversicherung an ein Unternehmen, das sich geschäftsmäßig mit der Rückabwicklung solcher Versicherungsverträge befasst (hier: "Auslegungs- und Änderungsvereinbarung").
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  2. Bundesgerichtshof
  3. IV ZR 340/13
Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und das Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 5.000,00 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 373/16
Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 23. Januar 2014 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Streitwert: 449.338,25 €.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IV ZR 74/14
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 323/16
Der Klägerin wird nach Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. X ZR 94/16
Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 303b Abs. 1 StGB ist es unerheblich, ob der betroffene Datenverarbeitungsvorgang rechtmäßigen oder rechtswidrigen Zwecken dient.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 164/16
1. Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 2014, XII ZB 599/13, FamRZ 2015, 236). 2. Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 565/15
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. November 2015 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die durch den Angeklagten C. erhobene Verfahrensbeanstandung, mit der er die Verwertung von Beweisstoff rügt, der aufgrund einer u.a. die A. P. AG, einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, deren Verwaltungsrat er war, betreffenden...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 186/16
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 26. Mai 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. IV ZR 152/16
1. Das Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahrensfehlerfrei angehört worden ist und sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, unter welchen Umständen und mit welchem Ergebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erstmaligen Betreuerbestellung stattgefunden hat (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2016, XII ZB 519/15, FamRZ 2016, 627 und...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 329/16
Durch eine auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG gestützte landesrechtliche Rechtsverordnung kann der Richtervorbehalt für die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB aufgehoben werden, soweit dadurch lediglich ein Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich des Hauptbetreuers auf einen Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuer übertragen wird, ohne den Gesamtumfang des von der Betreuung erfassten Aufgabenkreises zu erweitern oder zu beschränken.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 305/16
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Göttingen vom 28. März 2007 und den Urteilen des Amtsgerichts Schleswig vom 16. Juni 2009 und 1. April 2010 beziehen, ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Hamburg zuständig.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 385/16, 2 ARs 387/16, 2 ARs 388/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 463/16
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 4. Mai 2016 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten. - Von Rechts wegen -
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 409/16
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. November 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 144/16
Die Kläger werden, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den am 24. August 2016 ergangenen Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden ihnen auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend). Der Streitwert wird auf bis 45.000 € festgesetzt. Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. XI ZB 17/16
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 7. März 2016 a) soweit es den Angeklagten J. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung, der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, der Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie der räuberischen Erpressung schuldig ist; b) soweit es den...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 278/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. August 2016 im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 497/16