1. Die mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer verbundene besondere Form der Steuererhebung hindert, solange der Steuerentrichtungspflichtige Kapitalertragsteuer nicht abgeführt hat, die Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen durch eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage nicht (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2001, X ZR 13/99, WM 2001, 2304, 2305 und Beschluss vom 21. April 1966, VII ZB 3/66, WM 1966, 758, 759). 2. Zur Widerlegung der...