1. NV: Verfügungsberechtigter i.S. des § 35 AO ist derjenige, der auf Grund bürgerlich-rechtlicher Verfügungsmacht im Außenverhältnis wirksam handeln kann. Einschränkungen, denen der Verfügungsberechtigte im Innenverhältnis unterliegt, sind unbeachtlich. Pflichten öffentlich-rechtlicher Natur, die dem als verfügungsberechtigt Auftretenden auferlegt sind, können nicht durch private Abmachungen abbedungen werden . 2. NV: Die von § 35 AO vorausgesetzte Verfügungsmacht kann auf Gesetz, behördlicher...