1. NV: Weder die Frage, ob der durch § 238 Abs. 1 AO festgelegte Zinssatz von 0,5% pro Monat sich noch im Rahmen der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers hält, noch die Frage, ob es verfassungsgemäß ist, dass einerseits gezahlte Nachforderungszinsen einkommensteuerrechtlich nicht abziehbar sind, andererseits aber die aus der zwischenzeitlichen Geldanlage erzielten Guthabenzinsen einkommensteuerpflichtig sind, kann im Billigkeitsverfahren geklärt werden. 2. NV: Billigkeitsmaßnahmen dürfen nicht...