1. NV: Das FG ist nicht gehalten, krankheitsbedingt die Frist zur Begründung der Klage zu verlängern, wenn das vom Kläger eingereichte ärztliche Attest im Zeitpunkt seines Eingangs bei Gericht bereits älter ist als drei Wochen und der Kläger zudem bekundet, es gehe ihm wieder besser und er sei verhandlungsfähig. 2. NV: Es ist geklärt, dass Krankheit Fristversäumung grundsätzlich nur dann entschuldigt, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es unzumutbar ist, die...