1. NV: Eine auf § 107 FGO gestützte Berichtigung eines Urteilstenors wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ist ausgeschlossen, wenn dabei rechtliche Würdigungen angestellt werden müssten. 2. NV: Hat das FG die Klage in vollem Umfang abgewiesen, weil es irrig davon ausging, das Ergebnis seiner eigenen Schätzung sei höher als die vom FA im angefochtenen Bescheid vorgenommene Hinzuschätzung, scheidet eine Berichtigung des Urteilstenors wegen einer offenbaren Unrichtigkeit jedenfalls dann aus, wenn...