1. NV: Über die Nichterhebung von Kosten nach § 21 GKG kann als Teil des Erinnerungsverfahrens entschieden werden. 2. NV: Die "Sache" im Sinne von § 21 GKG ist das Verfahren, in dem die Kosten erhoben werden. 3. NV: Ob die Zustellung der Klage entgegen §§ 12, 12a GKG vor Zahlung der Verfahrensgebühr erfolgen kann, ist nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens, sondern des Hauptsacheverfahrens.