Entscheidungsdatum: 28.03.2013
NV: Ist wegen Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus zollamtlicher Überwachung die Einfuhrzollschuld entstanden, entsteht sie nicht ein weiteres Mal, wenn die nämliche Ware in den freien Verkehr übergeführt wird .
I. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war die Bewilligung zum Betrieb eines Zolllagers erteilt worden, das eine gekennzeichnete Fläche und zwei darauf befindliche Tanks umfasste. Wie aufgrund einer Zollprüfung bei der Klägerin festgestellt wurde, hatte sie im Januar 2005 zum Zolllagerverfahren angemeldete 125 580 kg Apfelsaftkonzentrat aus China in ihr Zolllager übernommen, das später von der Eigentümerin, der Fa. X, unter Entrichtung der Einfuhrabgaben zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet wurde. Nach dem Ergebnis der Prüfung hatte die Klägerin zum einen ihre Bestandsaufzeichnungen seinerzeit nicht ordnungsgemäß geführt, zum anderen hatten die beiden Tanks des Zolllagers eine Kapazität von lediglich 27 200 kg, woraus zu schließen war, dass die übrigen 98 380 kg des Apfelsaftkonzentrats an einem nicht zugelassenen Ort gelagert worden waren. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) folgte den Prüfungsfeststellungen und setzte die auf diese Warenmenge entfallenden Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) gegen die Klägerin fest.
Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Die Abgabenschuld sei gemäß Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) entstanden, weil die streitige Menge des Apfelsaftkonzentrats sich nicht am zugelassenen Lagerort befunden habe und damit der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei. Ein vorübergehendes Entfernen eingelagerter Waren sei der Klägerin nach der ihr erteilten Bewilligung nicht gestattet gewesen. Im Übrigen seien die Bestandsaufzeichnungen der Klägerin mangelhaft und aus ihnen nicht ersichtlich gewesen, wo sich das eingelagerte Apfelsaftkonzentrat befunden habe. Für das Entstehen der Abgabenschuld wegen Entziehens der Ware aus zollamtlicher Überwachung sei es unerheblich, dass das Apfelsaftkonzentrat später von der Fa. X unter Entrichtung der Abgaben in den freien Verkehr übergeführt worden sei. Die Klägerin sei Schuldner der Einfuhrabgaben nach Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. Soweit das FG seine Entscheidung auf die Ansicht gestützt habe, die Zahlung eines Gesamtschuldners auf die Einfuhrabgabenschuld sei für die nachträgliche Inanspruchnahme anderer Gesamtschuldner unerheblich, weiche es von Entscheidungen des FG Hamburg sowie des Hessischen FG ab.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.
Zwar kann der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch im Fall einer Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen anderer Instanzgerichte gegeben sein (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 49). Das FG ist jedoch im Streitfall rechtlich nicht von den seitens der Beschwerde bezeichneten Urteilen des FG Hamburg und des Hessischen FG abgewichen.
Nach jenen Entscheidungen (Urteile des FG Hamburg vom 25. November 2008 4 K 112/07, nicht veröffentlicht --n.v.--, und des Hessischen FG vom 29. November 2011 7 K 1881/10, n.v.) hat zwar die Zollbehörde bei mehreren gesamtschuldnerisch verpflichteten Zollschuldnern eine Ermessensentscheidung zu treffen, welchen der in Betracht kommenden Zollschuldner sie in Anspruch nehmen will (was im Übrigen der Rechtsprechung des beschließenden Senats entspricht). Im Streitfall ist das FG allerdings erkennbar nicht von mehreren gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der Zollschuld Verpflichteten ausgegangen, sondern hat vielmehr eine Zollschuldentstehung gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK wegen Lagerung der in das Zolllagerverfahren übergeführten Ware außerhalb des bewilligten Zolllagers angenommen und außer der Klägerin (diese gemäß Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK) keinen weiteren Zollschuldner in Betracht gezogen.
Das FG hat im Übrigen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats zu Recht angenommen, dass die Fa. X nicht neben der Klägerin gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet ist. Durch die Überführung einer Ware in den zollrechtlich freien Verkehr kann nämlich eine Zollschuld nicht gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 ZK entstehen, wenn für dieselbe Ware bereits zuvor eine Zollschuld durch Erfüllung eines anderen Tatbestands entstanden ist (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 VII R 61/03, BFHE 207, 570, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2005, 122, m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. März 2012 VII B 161/11, BFH/NV 2012, 1200). Für die im Streitfall (vor Überführung der Waren in den freien Verkehr) gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK für die nämliche Ware entstandene Einfuhrabgabenschuld kommt die Fa. X als weiterer Schuldner nicht in Betracht.