Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 09.04.2013


BFH 09.04.2013 - IX B 16/13

Kein Überschreiten des Klageantrags


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
09.04.2013
Aktenzeichen:
IX B 16/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend FG Köln, 28. November 2012, Az: 10 K 3432/10, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. NV: Hat der Kläger einen im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens hilfsweise gestellten Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten, ist allein der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag maßgebend .  

2. NV: Das FG darf über das zuletzt in der mündlichen Verhandlung eingegrenzte Klagebegehren nicht hinausgehen .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensverstöße liegen nicht vor.

2

Das Finanzgericht (FG) hat § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht verletzt. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Zwar hatte der Kläger im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens "höchst hilfsweise" einen weiteren Antrag --zur Berücksichtigung von geleisteten Vorsteuerbeträgen als Werbungskosten-- gestellt, in der mündlichen Verhandlung hat er jedoch --ausweislich der Niederschrift-- ausdrücklich einen bezifferten Klageantrag gestellt und seinen "Hilfsantrag" mithin nicht aufrechterhalten. Einwände gegen die Richtigkeit der Niederschrift wurden nicht erhoben (§ 94 FGO i.V.m. § 164 der Zivilprozessordnung). Maßgebend ist damit allein der Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung (vgl. § 92 Abs. 3 FGO; s. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Juni 1994 IX R 36/89, BFH/NV 1995, 218; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 96 FGO Rz 182). Das FG durfte insoweit über das zuletzt in der mündlichen Verhandlung eingegrenzte Klagebegehren nicht hinausgehen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO; s. Schallmoser in HHSp, § 92 FGO Rz 59).

3

Der sinngemäß gerügte Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nicht bereits deshalb vor, weil das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat.