NV: Die Rechtsprechung zur Tilgungsbestimmung bei Zahlung eines Ehegatten auf die Gesamtschuld der Ehepartner (Urteile vom 22. März 2011 VII R 42/10, BStBl. II 2001, 607, BFHE 233, 10; vom 30. August 2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193, m.w.N.) ist bei einer Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht anwendbar. Die vollstreckten Beträge sind ausschließlich für Rechnung desjenigen bewirkt, gegen dessen Vermögen sich die Vollstreckung richtet .