1. NV: Ein überwiegend im Außendienst zur Gefahrgutkontrolle an den jeweiligen Schiffsanlegeplätzen tätiger Beamter der Wasserschutzpolizei verfügt in der Inspektion der Wasserschutzpolizei, die er arbeitstäglich aufsucht, um dort u.a. die Kontrollen vorzuplanen, nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. 2. NV: Allein der Umstand, dass sich im Hafengebiet mit der Inspektion der Wasserschutzpolizei eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers befindet, reicht nicht aus, um das Hafengebiet als...