1. NV: Stellt der Kläger die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts, so ist der Klageantrag jedenfalls dann ausreichend bestimmt, wenn ein Mindestbetrag angegeben ist. 2. NV: Liegt ein Grund vor, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen und hat das FG das Ruhen angeregt, so rechtfertigt dies, statt der Entschädigung in Geld lediglich die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer auszusprechen. 3. NV: Reduziert der Kläger seinen Klageantrag schriftsätzlich, so sind der nach § 143 Abs. 1...