...Der Ausfertigungsvermerk bezeugt als eine besondere Art der Beurkundung, dass die Ausfertigung mit der Urschrift des Urteils übereinstimmt. Daher verlangt das Gesetz in § 317 Abs. 4 ZPO die Einhaltung einer besonderen Form (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, NJW 2010, 2519 Rn. 7; siehe auch BT-Drucks. 17/12634, S. 30)....