...Die mit dem Aufkommen finanzierten staatlichen Förderungsmaßnahmen seien handelsbeschränkende Maßnahmen im Sinne von Art. 34 und 35 AEUV, die finanzierten Maßnahmen unzulässige wettbewerbsverfälschende Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV. Ob die Bundesrepublik die von ihr gegenüber der Kommission abgegebenen Zusicherungen tatsächlich einhalte, lasse das Gericht ungeprüft....