...Oktober 1999 (- LBG a.F. -, GVBl S. 446) ermächtigt die zuständige Behörde zur Versetzung eines Beamten. Danach kann ein Beamter in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht....