Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. Mai 2016 - 2 TaBV 1/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer D, Ka, Ku, A, B, F und Ke in die Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2016 und zur Umgruppierung des Arbeitnehmers S in die...