...Dass es Sender - wie etwa den Sender Kleve - gibt, bei denen besonders große Flächenanteile im Ausland liegen, durfte der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis als atypischen Sonderfall außer Betracht lassen. Stattdessen durfte er als Regelfall davon ausgehen, dass nahezu jeder Senderbetreiber über einzelne Sender mit grenzüberschreitenden Bezügen verfügt....