...Als Begründung sei dabei genannt worden, dass die Aufklärungspflicht nicht gebiete, die Zeugin zum wiederholten Mal zu laden, um zu versuchen, sie entgegen ihrem Entschluss, nicht mehr auszusagen, zu einer ergänzenden Aussage zu bewegen. Sie habe sich definitiv nach Androhung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes entschieden, nicht weiter auszusagen....