1. Der Senat möchte im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV klären, ob für Befristungskontrollklagen von Lehrbeauftragten, die an der Europäischen Schule in München angestellt sind, die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist. 2. Die Institution der "Europäischen Schulen" ist eine zwischenstaatliche Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit. Der Umfang der Inanspruchnahme der Immunität ergibt sich maßgeblich aus Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der...