...Es hat den Klageverzicht als rechtsunwirksam angesehen, den Verzicht auf das Widerrufsrecht dagegen für wirksam gehalten und angenommen, die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung greife nicht durch, weil die Beklagte mit einer fristlosen Kündigung habe drohen dürfen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben....