...Da ihre Anwendbarkeit aber zwischen den Parteien unstreitig ist, hat der Senat davon auszugehen, dass die tatsächlich vereinbarten früher geltenden AGB insoweit inhaltsgleich waren. 21 Nach dem danach zwischen dem Schuldner und der Beklagten praktizierten Guthabenabrechnungsverfahren gemäß Nr. 18.1.3 AGB galt gemäß Nr. 21.2 AGB, dass der Benutzer rechtzeitig im Voraus ein Guthaben auf sein von der...