...Hätte die Beklagte bis spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden des Klägers die dort geregelte versicherungsförmige Lösung gewählt und lägen die dort genannten Voraussetzungen - Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden, keine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag, Verwendung der Überschussanteile vom Beginn der Versicherung, frühestens...