Entscheidungsdatum: 20.10.2016
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2014 037 745.4
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Oktober 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Das Bildzeichen
ist am 23. August 2014 als Marke für Dienstleistungen der
Klasse 35: Beratung bei Unternehmensfusionen, nämlich Hilfe bei der Geschäftsführung,
Unternehmensberatung sowie Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Unternehmensfusionen; Beratung in Bezug auf Steuererklärungen [Rechnungswesen]; Beratung in Steuerangelegenheiten [Rechnungswesen]; Beratungsdienste in Steuerangelegenheiten [Buchhaltung]; Betriebliche Planungen im Rahmen der Unternehmensberatung; Computergestützte Steuererklärung [Buchführung]; Dienstleistungen auf dem Gebiet von Jointventures [Unternehmensberatung]; Dienstleistungen auf dem Gebiet von Unternehmenszusammenschlüssen [Unternehmensberatung]; Dienstleistungen in Bezug auf die Etablierung von Unternehmen [Unternehmensberatung]; Durchführung von Wirtschaftsprüfungen für Unternehmen; Entwickeln von Unternehmensstrategien [Unternehmensberatung]; Erstellen von Steuererklärungen; Erstellen von Steuererklärungen [Berechnung]; Erstellen von Steuererklärungsunterlagen; Erstellung von Steuererklärungen; Erstellung von Steuererklärungen und diesbezügliche Beratung; Geschäftsführung, Unternehmensberatung; Geschäftsplanungs- und Geschäftsstrategiedienste [Unternehmensberatung]; Planung der Geschäftsnachfolge im Rahmen der Unternehmensberatung; Planung der Steuerbelastung [Buchführung]; Planungsdienstleistungen für Steuern und Besteuerung; Professionelle Betriebsberatungsdienste [Unternehmensberatung]; Steuerberatung [Buchführung]; Steuerberatung [Rechnungswesen]; Steuerberatungsdienste [Buchführung]; Steuerberatungsdienste [Rechnungswesen]; Steuererklärungsdienstleistungen; Unternehmensberatung; Unternehmensberatung für die Gründung von Franchise-Unternehmen; Unternehmensberatung für Einzelpersonen; Unternehmensberatung für Firmen; Unternehmensberatung hinsichtlich Geschäftsrisiken; Unternehmensberatung im Bereich Transport und Auslieferung; Unternehmensberatung in Bezug auf Akquisitionen; Unternehmensberatung in Bezug auf Buchführung; Unternehmensberatung in Bezug auf den Betrieb von Franchise-Unternehmen; Unternehmensberatung in Bezug auf die Festlegung von Lohn-, Gehalts- und Einstufungsstrukturen durch Arbeitsplatzbewertungen; Unternehmensberatung in Bezug auf die Herstellung von Produkten; Unternehmensberatung in Bezug auf die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens; Unternehmensberatung in Bezug auf die Reorganisation der Finanzen; Unternehmensberatung in Bezug auf Firmenzusammenschlüsse; Unternehmensberatung in Bezug auf Franchising; Unternehmensberatung in Bezug auf Franchising in Bezug auf Motorenverkaufsvertretungen; Unternehmensberatung in Bezug auf Fusionen; Unternehmensberatung in Bezug auf Herstellungsprozesse; Unternehmensberatung in Bezug auf Insolvenz; Unternehmensberatung in Bezug auf Marketingmanagementkonsultationen; Unternehmensberatung in Bezug auf Personalanwerbung; Unternehmensberatung in Bezug auf Produktentwicklung; Unternehmensberatung in Bezug auf strategisches Marketing; Unternehmensberatung in Bezug auf Unternehmensliquidationen; Unternehmensberatung in Bezug auf Vertriebstätigkeiten; Unternehmensberatung in Bezug auf Veräußerungen; Unternehmensberatung in Bezug auf Wachstumsfinanzierung; Unternehmensberatung in Bezug auf Werbung; Unternehmensberatung und Organisation in Bezug auf die Einführung neuer Produkte; Unternehmensberatung und Planung von Marketingaktivitäten; Unternehmensberatungsdienste; Unternehmensberatungsdienste; Unternehmensberatungsdienste in Bezug auf Fusionen; Unternehmensberatungsdienste in Bezug auf Werbung; Werbung für Immobilien; Wirtschaftsprüfung;
Klasse 36: Abwicklung von Geldgeschäften mit Bankscheckkarten; Abwicklung von Steuererstattungen; Abwicklung von Steuerzahlungen; Abwicklung von Zahlungen mit Bankkarten; Anlageberatung in Bezug auf Immobilien; Ausgabe von Bankschecks; Auswahl und Erwerb von Immobilien im Auftrag Dritter; Automatische Bankdienstleistungen zur Ausgabe von Wechselgeld; Automatisierte Bankdienstleistungen für Kreditkartentransaktionen; Automatisierte Bankdienstleistungen für Zahlungskartentransaktionen; Automatisierte Bankgeschäfte; Bank- und Finanzdienstleistungen; Bankberatung; Bankdienstleistungen; Bankdienstleistungen für den elektronischen Kapitaltransfer; Bankdienstleistungen für die Entgegennahme von Einlagen; Bankdienstleistungen im Rahmen des Einlagengeschäftes; Bankdienstleistungen in Bezug auf Geldabbuchungen; Bankdienstleistungen in Bezug auf Sparguthaben; Bankgeschäfte; Bankgeschäfte für Privatpersonen; Bearbeitung von Bankzahlungen; Beratung bei der Bewertung von Immobilien; Beratung beim Kauf von Immobilien; Beratung in Bezug auf die Erstellung von Steuererklärungen [keine Buchführung]; Beratung in Bezug auf Immobilienbesitz; Beratung in Immobilienangelegenheiten; Beratung über Bankgeschäfte; Beratung über Immobilien; Beratung über Steuerzahlungen; Beratungsdienstleistungen für Unternehmen in Immobilienangelegenheiten; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Bewerten [Schätzen] von Immobilien; Bewertung und Verwaltung von Immobilien; Bewertung von Immobilien; Bewertung von Immobilien [Wertermittlung]; Bewertung von Immobilien für steuerrechtliche Zwecke; Bewertung von Versicherungsansprüchen von Immobilien; Bewertungen in Immobilienangelegenheiten [finanziell]; Clearingdienstleistungen einer Bank; Computergestützte Bankgeschäfte; Computergestützte Erteilung von Auskünften über Bankgeschäfte; Computergestützte Erteilung von Auskünften über Immobilien; Dienstleistungen betreffend das Timesharing im Immobilienbereich [Immobilienwesen]; Dienstleistungen betreffend den Erwerb von Immobilien für Dritte [Immobilienwesen]; Dienstleistungen betreffend die Verwaltung des Timesharing in Bezug auf Immobilien [Immobilienwesen]; Dienstleistungen der Immobilienberatung; Dienstleistungen der Immobilienverwaltung; Dienstleistungen des elektronischen Bankings; Dienstleistungen des Immobilieninvestments; Dienstleistungen des Immobilienwesens; Dienstleistungen einer Immobilienagentur für den Verkauf und die Vermietung von Gebäuden; Dienstleistungen einer Immobilienagentur für den Verkauf und die Vermietung von Unternehmen;
Dienstleistungen einer Rechtsschutzversicherung; Dienstleistungen eines Immobilienbüros; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Dienstleistungen eines Immobilienvermittlers; Dienstleistungen eines Steuerberaters [ausgenommen Buchführung]; Dienstleistungen für Immobilieninvestments; Dienstleistungen für Investitionen in Immobilien; Dienstleistungen im Bereich Immobilienwesen; Dienstleistungen im Bereich von Bank-, Kredit- und Geldkarten; Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bankkarten, Kreditkarten, Debitkarten und Karten für den elektronischen Zahlungsverkehr; Dienstleistungen in Bezug auf Bankkonten und Sparkonten; Dienstleistungen von Banken; Dienstleistungen zur Abtretung von Immobilienpachtverträgen [Immobilienwesen]; Dienstleistungen zur Verlängerung von Immobilienpachtverträgen [Immobilienwesen]; Durchführung von Clearinggeschäften von Banken; Durchführung von Verrechnungsgeschäften von Banken; Einziehung von Forderungen aus Immobilienvermietungen; Elektronische Bankgeschäfte; Elektronische Bankgeschäfte über ein globales Computernetzwerk [Internetbanking]; Erarbeiten von Steuergutachten und - Schätzungen; Ermitteln von Immobilienwerten; Erstellen von Steuergutachten; Erstellen von Steuergutachten und -Schätzungen; Erstellen von steuerlichen Gutachten und Bewertungen; Erstellung von Kapitalanlageplänen bezüglich Immobilien; Erstellung von Plänen bezüglich Steuerzahlungen; Erteilen von Auskünften über Bankgeschäfte; Erteilen von Auskünften über den Immobilienmarkt; Erteilen von Auskünften über Immobilien; Erteilen von Auskünften über Liegenschaften [Immobilien]; Erteilen von Finanzauskünften für Banken über Computernetzwerke und Satellitenübertragungen; Erteilen von telefonischen Auskünften über Bankkonten; Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte; Finanzberatung für Bankkaufleute; Finanzberatung über Steuern; Finanzdienstleistungen betreffend die Sicherung von Geldanlagen für den Erwerb von Immobilien; Finanzdienstleistungen für den Erwerb von Immobilien; Finanzdienstleistungen für die Ausgabe von Bankkarten und Debitkarten; Finanzdienstleistungen für Immobilien; Finanzdienstleistungen für Immobilien und Gebäude; Finanzdienstleistungen in Bezug auf Bankkarten; Finanzdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Finanzdienstleistungen mittels Bankkarten; Finanzielle Beratung zu Steuern; Finanzielle Bewertung und Verwaltung von Immobilien; Finanzielle Bewertung von Immobilien; Finanzielle Bewertung von Vermögenswerten und Immobilien; Finanzielle Bewertungen in Immobilienangelegenheiten; Finanzielle Schätzung von Immobilien; Finanzielle Schätzungen [Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten]; Finanzierung von Immobilien; Finanzierung von Immobiliendarlehen; Finanzierung von Immobilienentwicklungsprojekten; Finanzierung von Immobilienerschließungen; Finanzierungen bei der Erschließung von Immobilien; Finanzmaklerdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Finanzplanung und Anlageberatung; Finanzverwaltung im Bankwesen; Führung von Bankkonten; Geldanlagegeschäfte mit Immobilien; Gewährung von Krediten für Immobilien; Home Banking; Immobilien verwalten; Immobilienbewertung; Immobiliendienstleistungen; Immobilienerwerb für Dritte; Immobilienfinanzierung; Immobiliengeschäfte [Finanzdienstleistungen]; Immobilienplanung [Finanzgeschäfte]; Immobilienschätzung; Immobilienvermietungsdienste; Immobilienvermittlung; Immobilienverpachtung; Immobilienverwaltung; Immobilienverwaltung bei der Abwicklung von Grundstücksgeschäften; Immobilienverwaltung durch Treuhänder; Immobilienwesen; Investieren in Immobilien; Investment- und Leasinggeschäfte für Immobilien; Investmentberatung in Bezug auf Immobilien; Kapitalfinanzierungen zur Beteiligung an Immobilien; Leasing von Eigentum [Immobilien]; Managementdienstleistungen in Bezug auf Anlagen in Immobilien; Nachforschungen in Bankangelegenheiten; Online-Banking; Recherchedienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien [Immobilienwesen]; Schätzung von Immobilien; Steuerberatung [ausgenommen Buchführung]; Unterstützung Dritter beim Erwerb von Anteilen von Immobiliengesellschaften [Finanzdienstleistungen]; Unterstützung Dritter beim Erwerb von Immobilien [Finanzdienstleistungen]; Vergabe von Hypotheken auf Immobilien und Grundstücke; Vergabe von Konsortialkrediten für Immobilien; Vergabe von Krediten für Immobilieninvestitionen; Vermietung von Ausstellungsräumen [Immobilienwesen]; Vermietung von Büros [Immobilien];
Vermietung von Immobilien; Vermitteln von Immobilienversicherungen; Vermitteln von privaten Rechtsschutzversicherungen; Vermittlung der Vermietung von Immobilien; Vermittlung von durch Immobilien gesicherte Kredite; Vermittlung von Finanzierungen für den Immobilienerwerb; Vermittlung von Immobilien für Dritte; Vermittlung von Immobilienvermietungen; Vermittlung von Kommissionsverkäufen von Immobilien; Vermittlung von Versicherungen für Banken; Verpachtung von Immobilien; Versicherungsdienstleistungen für strukturierte Vergleichszahlungen an Rechtsanwälte; Verwaltung von Finanzen für Banken; Verwaltung von Immobilien und Grundbesitz; Wertermittlung von Immobilien; Überprüfung von Banknoten;
Klasse 37: Beratungsdienste in Bezug auf den Umbau von Immobilien; Immobilienbauwesen; Renovierung von Immobilien;
Klasse 41: Ausbildung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Ausbildung auf dem Gebiet der Informatik; Ausbildung auf dem Gebiet der Kommunikationstechnik; Ausbildung auf dem Gebiet des Umgangs mit wissenschaftlichen Instrumenten und Apparaten für die Forschung in Laboratorien; Ausbildung des Personals;
Ausbildung für Führungskräfte; Ausbildung für junge Menschen; Ausbildung für Manager; Ausbildung hinsichtlich der Anwendung von Computerprogrammen; Ausbildung hinsichtlich der Anwendung von Computersoftware; Ausbildung im Bereich computergestützte Prüfung; Ausbildung im Bereich der Computeranwendung; Ausbildung im Bereich der Computernutzung;
Ausbildung im Bereich der Computersysteme; Ausbildung im Bereich der Entwicklung der mentalen Fähigkeiten von Kindern; Ausbildung im Bereich der Entwicklung von Computerspeichern; Ausbildung im Bereich der Entwicklung von Softwaresystemen; Ausbildung im Bereich der Verwendung von optischen Sensoren; Ausbildung im Bereich der Wartung von Computern; Ausbildung im Bereich Einzelhandelsmanagement; Ausbildung im Bereich Einzelhandelsmarketing; Ausbildung im Bereich Fertigungstechnik; Ausbildung im Bereich Finanzwesen; Ausbildung im Bereich Geschäftsführung; Ausbildung im Bereich Logistik; Ausbildung im Bereich Managementberatung; Ausbildung im Bereich Meditation; Ausbildung im Computerbereich; Ausbildung im Geschäftsführungsbereich; Ausbildung im Hinblick auf die Vermittlung von Unterrichtsmethoden im Bereich der Datenverarbeitung; Ausbildung im Industriebereich; Ausbildung im Management-Bereich; Ausbildung im Rahmen eines Unternehmens; Ausbildung im Software-Bereich; Ausbildung in Bezug auf berufliche Fähigkeiten; Ausbildung in Bezug auf betriebliche Schulungen; Ausbildung in Bezug auf Computer; Ausbildung in Bezug auf Computerhardware; Ausbildung in Bezug auf Computerprogramme; Ausbildung in Bezug auf Computersoftware; Ausbildung in Bezug auf Computersysteme; Ausbildung in Bezug auf Computertechniken; Ausbildung in Bezug auf das Führen von Kraftfahrzeugen; Ausbildung in Bezug auf das Management; Ausbildung in Bezug auf den Betrieb von Computerspeichern; Ausbildung in Bezug auf den Betrieb von integrierten Schaltkreisen; Ausbildung in Bezug auf den Handel; Ausbildung in Bezug auf Design; Ausbildung in Bezug auf die Anwendung von Computersoftware; Ausbildung in Bezug auf die Bedienung von Softwaresystemen Ausbildung in Bezug auf die Geschäftsführung von Franchise-Unternehmen; Ausbildung in Bezug auf die Nutzung von Computern; Ausbildung in Bezug auf kaufmännische Fähigkeiten; Ausbildung in Bezug auf kommunikative Fähigkeiten; Ausbildung in Bezug auf Kunst; Ausbildung in Bezug auf Rechtsberatung und -Vertretung; Ausbildung in Bezug auf Software; Ausbildung in Bezug auf Sport; Ausbildung in Bezug auf Verwaltungsarbeiten; Ausbildung in Computerprogrammierung; Ausbildung in der Benutzung und dem Betrieb von Datenprozessoren; Ausbildung in der Computeranwendung; Ausbildung in Öffentlichkeitsarbeit; Ausbildung von Beschäftigten im Finanzwesen; Ausbildung von Croupiers; Ausbildung von Erwachsenen im Management-Bereich; Ausbildung von Schiedsrichtern; Ausbildung von Schiedsrichterobmännern; Ausbildung, bereitgestellt über Fernsehen; Ausbildung, Erziehung; Ausbildungsberatung; Ausbildungsberatung für Ingenieure; Ausbildungsberatung im Bereich Rechnungswesen; Ausbildungsberatung, die online über eine Computerdatenbank oder dem Internet bereitgestellt wird; Ausbildungsberatungsdienste; Ausbildungsdienstleistungen; Ausbildungsdienstleistungen einer Ingenieurhochschule; Ausbildungsdienstleistungen für Medizinpersonal; Ausbildungsdienstleistungen im Bereich Architektur; Ausbildungsdienstleistungen im Bereich berufliche Ausbildung; Ausbildungsdienstleistungen im Bereich der computergestützten Fertigung; Ausbildungsdienstleistungen im Bereich der Datenkommunikation; Ausbildungsdienstleistungen im Bereich der Datenverarbeitung; Ausbildungsdienstleistungen im Bereich der Schulung in Landnutzungsfragen; Ausbildungsdienstleistungen im Bereich der Transkriptionstechniken; Ausbildungsdienstleistungen im Bereich des Bankwesens; Ausbildungsdienstleistungen im Bereich Fremdsprachen; Ausbildungsdienstleistungen im Bereich Verkaufsschulung; Ausbildungsdienstleistungen im Filmbereich; Ausbildungsdienstleistungen im Hinblick auf die Anwendung von Computersystemen; Ausbildungsdienstleistungen im Hinblick auf Kundenzufriedenheit; Ausbildungsdienstleistungen im Managementbereich; Ausbildungsdienstleistungen in Bezug auf computergestützte Entwicklung und Konstruktion; Ausbildungsdienstleistungen in Bezug auf das Wassermanagement; Ausbildungsdienstleistungen in Bezug auf das Wirtschaftsleben; Ausbildungsdienstleistungen in Bezug auf die Computeranwendung in Unternehmen; Ausbildungsdienstleistungen in Bezug auf die Durchführung von Lehrgängen; Ausbildungsdienstleistungen in Bezug auf die Durchführung von Schulungen; Ausbildungsdienstleistungen in Bezug auf die Durchführung von Workshops zu Landnutzungsfragen; Ausbildungsdienstleistungen in Bezug auf die Schulung von Personal im Bereich Lebensmitteltechnologie; Ausbildungsdienstleistungen in Bezug auf Qualitätsservice; Ausbildungsdienstleistungen in Bezug den Sprachunterricht; Ausbildungsdienstleistungen in Form von Fernlehrgängen; Ausbildungsdienstleistungen in kaufmännischer Hinsicht; Ausbildungsdienstleistungen von Hochschulen; Ausbildungsdienstleistungen von Weiterbildungsinstituten; Ausbildungsdienstleistungen über Fernstudieneinrichtungen; Ausstellungsdienstleistungen für Ausbildungszwecke; Beratung in Ausbildungsfragen; Beratung in Bezug auf Ausbildung; Beratung in Bezug auf Bildung und Ausbildung im Managementbereich und von Personal; Beratung in Bezug auf die Ausbildung von Angestellten; Beratung in Bezug auf die Gestaltung von Ausbildungskursen; Beratung in Bezug auf medizinische Ausbildung; Beratung zu Erziehungs- und Ausbildungsfragen; Beratung zur Ausbildung von Ingenieuren; Beratung über Erziehung und Ausbildung; Bereitstellen von Online-Informationen und Neuigkeiten im Bereich der beruflichen Ausbildung; Bereitstellung von Ausbildung; Berufliche Ausbildung; Berufsberatung [Ausbildungs- und Schulungsberatung]; Betrieb von Ausbildungseinrichtungen; Betrieb von Ausbildungsstätten; Betriebswirtschaftliche Ausbildung; Coaching [Ausbildung]; Computergestützte Ausbildung; Computergestützte Ausbildungs- und Schulungsdienste; Computersoftware-Ausbildung; Dienstleistungen der Ausbildung in Unternehmen; Dienstleistungen der Organisation von Ausstellungen [Ausbildung]; Dienstleistungen der Organisation von Konferenzen zu Ausbildungszwecken; Dienstleistungen der Organisation von Seminaren zu Ausbildungszwecken; Dienstleistungen eines Ausbildungsinstituts; Dienstleistungen von Schulen [Ausbildung]; Durchführung von Ausbildung und Unterricht; Durchführung von Ausbildungen; Durchführung von Ausbildungskursen; Durchführung von Ausbildungskursen für strategisches Planen in Bezug auf Werbung, Verkaufsförderung, Marketing und Unternehmen; Durchführung von Ausbildungskursen im Bereich der Systemanalyse; Durchführung von Ausbildungskursen im Bereich des Datenbankdesigns; Durchführung von Ausbildungskursen im Bereich Design; Durchführung von Ausbildungskursen in Bezug auf das Design von Motoren; Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen [Kurse]; Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen [Lehrgänge]; Durchführung von Ausbildungsseminaren; Durchführung von Ausstellungen für Ausbildungszwecke; Durchführung von Kursen [Unterricht] in Bezug auf Bankgeschäfte;
Durchführung von Kursen [Unterricht] in Bezug auf das Rechtswesen; Durchführung von Workshops für Ausbildungszwecke; Erteilen von Auskünften in Bezug auf Ausbildungsprüfungen; Erteilen von Auskünften in Erziehungs- und Ausbildungsfragen; Erteilen von Online-Auskünften über Ausbildung aus einer Computerdatenbank oder dem Internet; Erwachsenenausbildung in Bezug auf das Bankwesen; Erziehung, Unterricht und Ausbildung; Fachliche Ausbildungsberatung; Festlegen von Ausbildungsstandards; Industrielle Ausbildung; Juristische Ausbildung; Kaufmännische Ausbildung; Medizinische Ausbildung; Online-Ausbildung mittels einer Computerdatenbank oder über das Internet; Organisation und Durchführung von Ausbildungsworkshops; Organisation von Ausbildungs-Symposien; Organisation von Ausbildungskonferenzen; Organisation von Ausbildungskongressen; Organisation von Ausbildungsmaßnahmen für Studenten;
Organisation von Ausbildungsprogrammen für Jugendliche; Organisation von Ausbildungsseminaren; Organisation von Ausbildungsseminaren im medizinischen Bereich; Organisation von kaufmännischer Ausbildung; Organisation von Konferenzen im Bereich Ausbildung; Unterricht im Bereich des Bankwesens; Unterricht im Bereich des Steuerwesens; Unterricht in Rechtswissenschaften; Veranstaltung von beruflichen Workshops und Ausbildungskursen; Veranstaltung von Konferenzen in Bezug auf Ausbildung; Veranstaltung von Kongressen für Ausbildungszwecke; Veröffentlichung von Ausbildungsmaterialien; Veröffentlichung von Schriften im Bereich Ausbildung, Wissenschaft, öffentliches Recht und Sozialwesen;
Klasse 45: Beglaubigung von Rechtsdokumenten; Beratungsdienste bei Rechtsstreitigkeiten;
Beratungsdienste hinsichtlich Verbraucherrechten [Rechtsberatung]; Beratungsdienste in Bezug auf Rechtsfragen; Dienstleistungen eines Rechtsanwalts; Dienstleistungen von Rechtsanwaltsgehilfen; Dienstleistungen von Rechtsanwälten; Dienstleistungen zur alternativen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten; Dienstleistungen zur alternativen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten [juristische Dienstleistungen]; Erstellen von Rechtsauskünften; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Rechtsangelegenheiten;
Erteilung von Auskünften in Bezug auf Rechtsfragen; Erteilung von rechtlichen Auskünften; Erteilung von Rechtsauskünften; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; Professionelle Rechtsberatung in Bezug auf Franchising; Recherche nach Rechtsansprüchen; Recherchedienstleistungen in Rechtsangelegenheiten; Rechtsanwaltsdienste; Rechtsanwaltsdienste [juristische Dienstleistung]; Rechtsberatung; Rechtsinformationsdienste; Unterstützende Dienstleistungen in Rechtsangelegenheiten; Überwachung von gewerblichen Schutzrechten für Rechtsberatungszwecke
bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 2. März 2015 hat die Markenstelle für Klasse 45 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vollständig zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen bestehe aus einem schwarzen Quadrat und einem sog. QR-Code („Quick Response Code"), erkennbar als Matrix aus schwarzen und weißen Feldern. Hinsichtlich sämtlicher beanspruchter Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37, 41 und 45 werde der Verkehr den QR-Code nur als elektronisch lesbaren und weiterführenden Link bzw. als Hinweis auf eine Informationsmöglichkeit verstehen, nicht aber als Hinweis auf einen ganz bestimmten Anbieter, da es hierzu an einem ausreichend individualisierenden Bestandteil fehle. Dass derartige QR-Codes auch im vorliegenden Dienstleistungszusammenhang gängig verwendet würden und sich die vorliegende Ausgestaltung dabei im Rahmen des Gebräuchlichen halte, werde auch durch die Ergebnisse einer Internetrecherche der Markenstelle belegt. Der interessierte, durchschnittlich informierte Verbraucher kenne derartige QR-Codes aus der täglichen Begegnung in den unterschiedlichsten Bereichen. Eine Individualisierung werde schließlich auch nicht durch die graphische Ausgestaltung in ihrer Gesamtheit und das schwarze Quadrat erreicht, da diese Gestaltungsvariationen heute Teil der den Konsumenten täglich erreichenden Werbevielfalt seien und sich im Rahmen des hier Üblichen bewegten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der dieser sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Der Anmelder hat seine Beschwerde nicht begründet. Im Amtsverfahren hat er im Wesentlichen vorgetragen, für die Beurteilung sei maßgeblich, ob die Marke „auf den ersten Blick“ unterscheidungskräftig sei; dabei müsse jede, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreichen, um das Schutzhindernis zu überwinden. Vorliegend möge zwar das linke einfarbige Quadrat für sich betrachtet gegen absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG verstoßen. Jedoch trage das zugehörige rechte Quadrat, welches den QR-Code enthalte, zur Individualisierung bei. Die sogenannten QR-Codes seien auf den ersten Blick voneinander zu unterscheiden, da die Bildpunkte, aus denen sie bestünden, durch ihre unterschiedliche Anordnung stets ein anderes Muster darstellten; dieser Unterschied sei auch mit bloßem Auge zu erkennen und verleihe dem Code Individualität. Zugleich könne damit dem Gesamtzeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Bildmarke in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).
Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – Starsat; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006).
2. Vorliegend handelt es sich um eine reine (Dienstleistungs-)Bildmarke, hinsichtlich derer sich die Unterscheidungskraft gleichermaßen nach diesen allgemeinen Grundsätzen bemisst (vgl. m. w. N. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 268, 278; BPatG, Beschl. v. 6. August 2015, 25 W (pat) 14/14 – Abbildung eines bunten aus Stoffbahnen bestehenden Zeltes (Bildmarke), juris Rn. 23).
Besteht das Bild nur aus der Darstellung des Gegenstands, auf den sich die Dienstleistungen unmittelbar beziehen, stellen die Elemente eines Bildzeichens nur typische Merkmale der in Rede stehenden Dienstleistungen dar oder erschöpft sich die bildliche Darstellung in einfachen dekorativen Gestaltungsmitteln, an die der Verkehr sich etwa durch häufige Verwendung gewöhnt hat, wird einem Zeichen im allgemeinen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete Eignung fehlen, die mit ihm gekennzeichneten Dienstleistungen von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. BGH, GRUR 2001, 239 f. – Zahnpastastrang; GRUR 2001, 734, 735 – Westie-Kopf; GRUR 2004, 683, 684 – Farbige Arzneimittelkapsel; GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude). Auch Darstellungen, die lediglich mittelbar auf die Dienstleistungen hinweisen, etwa auf deren Bestimmung oder ihren Erbringungsort, kann als sachbezogene Abbildung die Unterscheidungskraft fehlen. Davon ist aber nur bei eindeutigen Gestaltungen auszugehen (vgl. insoweit auch BGH, MarkenG 2012, 160 – Grüner Apfel: kein naheliegendes Symbol für gesunde Zähne; BPatG GRUR 2013, 379, 381 - Gehendes Ampelmännchen: keine Inhaltsangabe für Druckschriften). Weist das Bildzeichen dagegen nicht nur die Darstellung von Merkmalen, die für die Dienstleistungen typisch oder lediglich von dekorativer Art sind, sondern darüberhinausgehende charakteristische Merkmale (graphische Gestaltungselemente) auf, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen kann, so kann die Unterscheidungskraft regelmäßig nicht verneint werden (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 278; BPatG, a. a. O., 25 W (pat) 14/14, juris Rn. 23).
3. Ausgehend von diesem rechtlichen Hintergrund hat die Markenstelle mit Recht festgestellt, dass es dem Anmeldezeichen an jeglicher Unterscheidungskraft fehlt.
a) Das zur Anmeldung gebrachte Bildzeichen setzt sich aus einem schwarzen Quadrat sowie einem – rechts davon angeordneten – sog. QR-Code („Quick Response Code") zusammen.
b) Dass das linke, schwarze Quadrat – welches sich in einer einfachen geometrischen Grundform erschöpft – jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt, stellt auch der Anmelder nicht in Abrede (vgl. zur Schutzunfähigkeit einfacher geometrischer Figuren Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 269 m. w. N.; EuG GRUR Int. 2008, 51 (Nr. 22-25) – DARSTELLUNG EINES FÜNFECKS; EuG 13.7.2011, T-499/09 (Nr. 25, 26) – Rechteck in Purpur; EuG 3.12.2015 – T-695/14 – weißer Kreis und weißes Rechteck in einem schwarzen Rechteck).
c) Aber auch dem weiteren Bildelement, der Abbildung eines sogenannten QR-Code oder Quick Response Code, welche auch keine weiteren Individualisierungsmerkmale beinhaltet, kann keine Unterscheidungskraft zugemessen werden (vgl. so auch jüngst BPatG, Beschl. v. 14. Oktober 2015 - 28 W (pat) 535/13 - „QR-Code (Bildmarke)“)
Denn der angesprochene Verkehr wird auch im vorliegenden Dienstleistungszusammenhang sog. QR-Codes ohne zusätzliche individualisierende Merkmale als bloße Zugangsmittel zu weiterführenden Informationen verstehen, in ihnen aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen.
aa) Ursprünglich im Jahr 1994 zur Markierung von Baugruppen für die Logistik in der Automobilproduktion entwickelt ist, der QR-Code eine Methode, Informationen so darzustellen, dass sie maschinell schnell gefunden und eingelesen werden können. Er ist ein zweidimensionaler Code und besteht aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten, die die kodierten Daten binär darstellen. Der Code wird mittels eines digitalen Lesegerätes ausgelesen. Eine spezielle Markierung an drei von vier Ecken des Quadrats gibt die Orientierung zum Auslesen vor. Mobiltelefone mit eingebauter Kamera und entsprechender Software können als Lesegeräte eingesetzt werden. Gegenüber Strichcodes hat der zweidimensionale QR-Code den Vorteil, eine Vielzahl von Informationen speichern zu können Dabei kamen QR-Codes bereits vor Anmeldung des Zeichens nicht nur in der Produktionslogistik, sondern auf verschiedensten Gebieten auch gegenüber Endverbrauchern zur Anwendung. Sie dienen in der Regel der Vermittlung weitergehender Informationen unterschiedlichster Art. Je nach Ausgestaltung können sie diese Informationen selbst oder auch nur einen Link enthalten, über den der Besucher zu weitergehenden Informationen im Internet gelangen kann (vgl. zum Ganzen ausführlich BPatG, a. a. O., 28 W (pat) 535/13, juris Rn. 22; siehe ferner die Rechercheergebnisse der Markenstelle, S. 2 ff. des Beanstandungsbescheides vom 8. Januar 2015 sowie S. 11 ff. des Beschlusses vom 2. März 2015).
bb) Ausgehend hiervon hat die Markenstelle zutreffend festgestellt, dass der angesprochene Verkehr auch im vorliegenden Dienstleistungszusammenhang (der Klassen 35, 36, 37, 41 und 45) an die Begegnung mit QR-Codes im Alltag gewöhnt ist.
Insoweit kann auf die Ergebnisse der amtsseitigen Recherche, wonach unter anderem Rechtsanwaltskanzleien und Unternehmensberatungen, Banken und Sparkassen, Firmen aus dem Immobilienbereich sowie schließlich Ausbildungsbetriebe QR-Codes in Zusammenhang mit den von Ihnen angebotenen Dienstleistungen verwenden, Bezug genommen werden (vgl. hierzu die Ergebnisse einer Google-Bildrecherche, zusammengefasst auf Seiten 2-5 des Beanstandungsbescheides vom 8. Januar 2015, sowie die Ergebnisse einer weiteren Internetrecherche, S. 14 f. des Zurückweisungsbeschlusses vom 2. März 2015). Der angesprochene Verkehr wird daher auch im Zusammenhang mit Rechts- und Beratungsdienstleistungen sowie Dienstleistungen auf dem Gebiet des Immobilien-, Banken- und Ausbildungswesens den Zeichenbestandteil „QR-Code“ lediglich als Zugangsvorrichtung zu einer Information erkennen, die sich regelmäßig auf die mit dem Code versehenen Dienstleistungsangebote oder deren Inhalte bezieht, und er weiß, dass er die Information nur mittels eines Lesegerätes aufrufen kann.
cc) An dieser Bewertung ändert auch die konkrete Ausgestaltung des QR-Codes, auf die sich der Anmelder beruft, nichts.
Das Bildelement erschöpft sich in der Darstellung eines gewöhnlichen QR-Codes ohne zusätzliche individualisierende Elemente. Es besteht aus einer quadratischen Fläche, an deren drei von vier Seiten schwarzweiße größere Quadrate platziert sind, die der Positionierung des Lesegerätes dienen, und in deren Mitte kleine schwarze Quadrate ein - jedenfalls für den durchschnittlichen Verbraucher ohne spezielle Codierkenntnisse - unlesbares Muster bilden.
Entgegen dem Vorbringen des Anmelders hat der Verkehr deshalb auch keine Veranlassung, sich mit dem genauen Aussehen der Abbildungen von gängigen QR-Codes selbst zu befassen, die sich unabhängig von ihrem Inhalt im Aufbau weitgehend ähneln und nur durch die Zahl und Anordnung der im Innenbereich angebrachten kleinen schwarzen quadratischen Symbole voneinander abweichen. Daher wird der Verkehr auch nicht, wie es der Anmelder vorbringt, den gewählten QR-Code auf den ersten Blick von anderen unterscheiden bzw. unmittelbar erfassen, dass die Bildpunkte aufgrund ihrer Anordnung ein individuelles Muster darstellen. Vielmehr steht für den Verkehr alleine im Vordergrund, dass in der Abbildung derartiger QR-Codes selbst nur eine technische Vorrichtung zu erkennen ist (vgl. zum Ganzen ausführlich BPatG, a. a. O., 28 W (pat) 535/13, juris Rn. 24).
dd) Schließlich vermittelt auch der Umstand, wonach der angesprochene Verbraucher durch Einlesen des Codes eine Information über den Anbieter der Dienstleistung erhalten kann, dem Zeichen selbst keine Unterscheidungskraft. Denn es genügt nicht, dass die in dem Zeichen verborgene Information als betrieblicher Herkunftshinweis dienen kann. Maßgeblich ist die Herkunftsfunktion des Zeichens selbst. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BGH davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise ein Zeichen so aufnehmen, wie es ihnen entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR Int. 2004, 635 (Nr. 44) – Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR 2004, 428 (Nr. 53) – Henkel; BGH GRUR 2001, 162, 163 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2009, 952 - DeutschlandCard; Ströbele/Hacker Markengesetz, 11. Aufl. 2014, § 8 Rn. 179 ff. m. w. N.). QR-Codes ohne zusätzliche individualisierende Merkmale versteht der Verkehr als bloßes Zugangsmittel zu weiterführenden Informationen und misst ihnen deshalb nicht die Bedeutung eines betrieblichen Herkunftshinweises bei (BPatG, a. a. O., 28 W (pat 535/13, juris, Rn. 24).
ee) Aus den genannten Gründen kann das Anmeldezeichen für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis dienen. Denn diese Dienstleistungsangebote können allesamt mit einem QR-Code versehen werden, der von den angesprochenen Verkehrskreisen als bloßer Zugangsweg zu einem weiterführenden Informationsangebot verstanden werden wird (vgl. BPatG, a. a. O., 28 W (pat) 535/13, juris Rn. 26).
4. Ausgehend hiervon wird der Verkehr auch das Anmeldezeichen in seiner maßgeblichen Gesamtheit nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrnehmen. Das Anmeldezeichen erschöpft sich, wie dargelegt, darin, eine einfache geometrische Grundform (schwarzes Quadrat) mit einem gängigen QR-Code ohne zusätzliche Individualisierungsmerkmale zu kombinieren.
Es ist insoweit weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass die Zusammenstellung beider Elemente mehr ist als die Zusammenstellung zweier nicht unterscheidungskräftiger Bildbestandteile.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.