...Dies begründe einen Anspruch auf Nachteilsausgleich, der als Abfindung iHv. 12 Bruttomonatsentgelten geschuldet sei. 9 Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - beantragt festzustellen, dass der Beklagte ihm eine Abfindung iSv. § 113 BetrVG iHv. 31.176,00 Euro für den Verlust des Arbeitsplatzes als Masseverbindlichkeit iSv. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO schuldet. 10 Der Beklagte...