...Dies steht im Widerspruch zu dem in § 1 ÄArbVtrG zum Ausdruck kommenden Zweck, die Weiterbildung möglichst in längeren, zusammenhängenden, der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes entsprechenden und am jeweiligen Weiterbildungsziel orientierten Zeiträumen durchzuführen. 33 b) Für dieses Verständnis sprechen auch Sinn und Zweck der Regelungen zur sachgrundlosen Befristung in § 14 Abs. 2...