...Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, richtete sich die internationale Zuständigkeit - in Ermangelung vorrangiger Regelungen in internationalen Verträgen oder Übereinkommen zwischen Deutschland und Kanada - gemäß Art. 4 EuGVVO nach nationalem, also deutschem Recht und daher nach der örtlichen Zuständigkeit (vgl. BAG 15....