...Die beiden Einlagen erfolgten jeweils zum Verkehrswert als Zuzahlung in das Eigenkapital nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB. Um den hierdurch eingetretenen Vermögensvorteil der L-GmbH auszugleichen, trat die L-GmbH zugleich Anteile an der P-GmbH an die F-GmbH ab, so dass die F-GmbH nunmehr an der P-GmbH 79,72 % hielt, während die L-GmbH lediglich noch mit 20,28 % beteiligt war. 6 Mit Beschluss vom 29....