...Denn eine ordnungsgemäße Begründung iS der genannten Vorschriften liegt nur vor, wenn sie aus sich heraus erkennen lässt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten ist, für die dieser mit seiner Unterschrift die Verantwortung übernimmt (BSG vom 5.11.1998 - B 2 U 260/98 B - Juris RdNr 6; die Verfassungsbeschwerde hiergegen wurde nicht zur Entscheidung angenommen...