Entscheidungsdatum: 14.07.2016
Der Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 29. September 2014 - 9 Qs 25+26/14 - und die Beschlüsse des Amtsgerichts Reutlingen vom 28. Februar 2013 - 9 OWi 28 Js 129/13 - und vom 8. März 2013 - 9 OWi 28 Js 129/13 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 29. September 2014 - 9 Qs 25+26/14 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Wohnungsdurchsuchung im Rahmen eines Bußgeldverfahrens wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit.
1. Dem Beschwerdeführer wurde durch Bußgeldbescheid der Stadt Reutlingen vom 26. Juli 2012 zur Last gelegt, am 21. Juni 2012 um 18:30 Uhr auf der L 378a als Führer eines Kraftrades (fahrlässig) die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h (zulässige Geschwindigkeit: 70 km/h; festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug: 100 km/h) überschritten zu haben. Nach Nr. 11.3.5 des zum Tatzeitpunkt gültigen Bußgeldkataloges wurde gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 80 € verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch eingelegt. Vor dem Amtsgericht Reutlingen fand am 28. Februar 2013 die Hauptverhandlung in öffentlicher Sitzung statt. Der Beschwerdeführer machte keine Angaben zur Sache, wies vielmehr lediglich darauf hin, dass aus seiner Sicht eine Identifizierung des Fahrers nicht möglich sei. Vom Amtsgericht wurde Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf 14. März 2013 anberaumt.
2. Noch am 28. Februar 2013 ordnete das Amtsgericht Reutlingen die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers zum Zwecke des Auffindens und der Beschlagnahme der vom Fahrer des Kraftrades getragenen Motorradbekleidung (Helm, Oberbekleidung, Handschuhe, Schuhe) sowie einer auf dem Tatfoto ebenfalls erkennbaren Armbanduhr an. Das Amtsgericht führte neben dem Tatvorwurf aus, dass es sich um eine beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung handele. Bei der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts sei die Durchsuchung und darüber hinaus, wegen des gerichtlichen Bußgeldverfahrens (u.a. Vorbereitung eines anthropologischen Identitätsgutachtens oder eines Augenscheins durch das Gericht), auch die Beschlagnahme erforderlich und verhältnismäßig. Der Betroffene besitze eine Fahrerlaubnis für Krafträder und sei Halter des Fahrzeugs. Er räume die Tat nicht ein. Die Bilder der Messung zeigten unter anderem einen Helm, Schuhe und eine markante Oberbekleidung. Es stehe zu erwarten, dass die Gegenstände, so sie dem Beschwerdeführer gehörten, noch bei ihm aufgefunden werden könnten. Umgekehrt könne das Nichtauffinden des Helmes und der Jacke den Betroffenen vom Tatverdacht entlasten.
Der Beschluss wurde am 1. März 2013 vollzogen. Ausweislich des Durchsuchungsvermerks des Polizeireviers Metzingen habe die vorgefundene Bekleidung (Motorradjacke/Motorradschuhe) und zwei Motorradhelme nicht den auf dem Tatfoto erkennbaren Objekten entsprochen.
3. Mit Beschluss vom 8. März 2013 ordnete das Amtsgericht erneut die Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen und die Beschlagnahme der genannten Gegenstände an. In seiner Begründung führte es aus, dass das Polizeirevier Metzingen den Beschluss vom 28. Februar 2013 nicht vollständig vollzogen habe. Die aufgefundenen Gegenstände, insbesondere die beiden Motorradhelme, seien nicht beschlagnahmt worden. Das Gericht sei vor dieser Abweichung vom Beschluss nicht informiert worden. Die Motorradhelme und die Motorradbekleidung seien auch nicht fotografiert worden. Zu der im Beschlusstenor aufgeführten Armbanduhr gebe es keine Stellungnahme. Es fehle an einem förmlichen Durchsuchungsprotokoll. Das Gericht habe erst auf Nachfrage nach dem Verbleib der Durchsuchungsergebnisse am 6. März 2013 erfahren, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Kriminalbeamten der Landespolizeidirektion Tübingen handele. Dies sei dem Polizeirevier Metzingen bekannt gewesen. Durch die Vorgehensweise des Polizeireviers Metzingen sei die Überprüfung des Tatvorwurfs zwar erheblich erschwert und der Betroffene nunmehr gewarnt worden. Die Aufklärung sei jedoch nicht unmöglich. In der Hauptverhandlung könnten die mit der Vollziehung betrauten Polizeibeamten vernommen werden. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sei die Beurteilung, ob Gegenstände den Betroffenen ent- oder belasteten, grundsätzlich nicht Aufgabe der Ermittlungsbeamten, sondern des erkennenden Gerichts. Die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Gericht daher vorzulegen und in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen. Das Gericht habe ferner einen Sachverständigen für Anthropologie geladen.
Der neuerliche Durchsuchungsbeschluss wurde am 12. März 2013 vollzogen. Ausweislich des Durchsuchungsprotokolls des nunmehr beauftragten Polizeireviers Reutlingen habe sich die Durchsuchung auf sämtliche Räume erstreckt. Lediglich im Untergeschoss seien Helme und Motorradbekleidung - jedoch nicht in der Größe des Beschwerdeführers, sondern deutlich kleiner - aufgefunden worden. Von sämtlichen Gegenständen und auch der Armbanduhr des Beschwerdeführers seien Lichtbilder gefertigt worden. Eine Beschlagnahme sei nicht erfolgt.
4. Durch - inzwischen rechtskräftiges - Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldbuße in Höhe von 80 Euro verurteilt. Im Verfahren waren ein Profilfoto des Beschwerdeführers sowie ein anthropologisches Gutachten, das eine Übereinstimmungswahrscheinlichkeit von zwischen 95 und 99% ergeben hatte, angefertigt worden.
5. Gegen beide Durchsuchungsbeschlüsse hat der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 20. August 2013 Beschwerde erhoben. Die richterliche Anordnung werde den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht gerecht. Der Beschluss sei bereits zu unbestimmt. Des Weiteren sei das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht gewahrt. Das Amtsgericht verkenne auch in eklatanter Weise, dass der Beschwerdeführer lediglich von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht habe. Das Amtsgericht habe vernachlässigt, dass die vollzogene Durchsuchung das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers schwerwiegend tangiere. Das Regelbußgeld bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften betrage demgegenüber lediglich 80 €. Ein Fahrverbot werde im Regelfall nicht verhängt. Allein hieraus ergebe sich, dass der Staat diesen Verstoß als minderes Unrecht einstufe. Auch habe kein starker Tatverdacht vorgelegen. Es sei allgemein bekannt, dass ein Fahrzeug nicht ausschließlich vom Halter benutzt, sondern gelegentlich auch Dritten überlassen werde. Zuletzt seien auch mildere Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft worden, so dass der Grundrechtseingriff im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht erforderlich und verhältnismäßig gewesen sei. Als milderes Mittel hätte insbesondere die Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens zur Verfügung gestanden, da das Gesicht des Fahrers teilweise auf dem Foto erkennbar gewesen sei. Ein Gutachten hätte gegebenenfalls abgewartet werden müssen. Auch hätten beispielsweise Nachbarschaftsbefragungen durchgeführt oder die Führung eines Fahrtenbuches (§ 31a StVZO) angeordnet werden können.
Ergänzend wies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. März 2013 darauf hin, dass nach der ersten Durchsuchung auch kein Hinweis darauf vorgelegen habe, dass sich im Haus weitere Motorradbekleidung befinde. Vielmehr sei festgestellt worden, dass die aufgefundene Motorradbekleidung gerade nicht der auf dem Beweisfoto entspreche. Zuletzt hätten auch vorrangig die Ermittlungsbeamten vor Erlass des zweiten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses ergänzend befragt werden müssen. Den Beamten wäre möglicherweise eine Ergänzung ihres Berichts oder die Vorlage von Lichtbildern möglich gewesen. Dass das mit der Vollziehung beauftragte Polizeirevier Metzingen den ersten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss nicht vollständig vollzogen habe, könne nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.
6. Das Landgericht Tübingen hat die Beschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Reutlingen vom 28. Februar 2013 und vom 8. März 2013 mit Beschluss vom 29. September 2014 als unbegründet verworfen.
Beide Durchsuchungsanordnungen seien rechtmäßig erlassen worden. Gegen den Betroffenen habe der Verdacht einer erheblichen Ordnungswidrigkeit bestanden, zu dem die Durchsuchungsmaßnahmen - auch unter Berücksichtigung des Gewichts des betroffenen Grundrechts aus Art. 13 GG - nicht außer Verhältnis gestanden hätten. Das Amtsgericht habe den Tatverdacht in seinen Beschlüssen exakt umschrieben. Es handele sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 3 Abs. 3, § 49 StVO, § 24 StVG, die im Regelfall mit einer Geldbuße von 80 € zu ahnden sei und die Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister zur Folge habe. Der Tatverdacht habe sich aus der Haltereigenschaft des Beschwerdeführers für das betreffende Motorrad sowie einer gewissen Ähnlichkeit des auf den Überwachungsbildern abgebildeten Fahrzeugführers mit der Person, die auf dem bereits von der Bußgeldbehörde erhobenen Passfoto des Fahrzeughalters abgebildet gewesen sei, ergeben. Es sei deshalb zu vermuten gewesen, dass die Gegenstände beim Beschwerdeführer aufgefunden werden konnten.
Die Bekleidungsstücke seien vorliegend geeignete Beweismittel, da sie markante Besonderheiten aufwiesen. Die Durchsuchung sei auch erforderlich gewesen, da sich der Beschwerdeführer nicht zur Sache eingelassen habe. Das Amtsgericht habe sich pflichtgemäß durch Inaugenscheinnahme des Beschwerdeführers in einer ersten Hauptverhandlung davon überzeugt, dass eine weitere Aufklärung notwendig sei. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweise, dass die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs ein milderes Mittel gewesen wäre, verkenne er, dass dieses Mittel zur Identifizierung des Fahrers im konkreten Verfahren ungeeignet gewesen wäre.
Das Amtsgericht habe auch nicht etwa vorrangig ein anthropologisches Sachverständigengutachten in Auftrag geben und dessen Ergebnis abwarten müssen. Ein derart gestuftes Vorgehen sei schon angesichts der kurzen Verjährungsfristen im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht geboten. Darüber hinaus sei aber auch das Ergebnis eines solchen Gutachtens keineswegs absehbar. Vielmehr stelle es in Fällen wie dem vorliegenden häufig lediglich ein Indiz dar, das im Rahmen der Beweiswürdigung durch weitere Indizien untermauert oder entkräftet werden müsse. Mit einer derart hohen Übereinstimmungswahrscheinlichkeit, wie sie das Gutachten hier - mit 95 bis 99% - letztlich ergeben habe, sei aller Erfahrung nach nicht zu rechnen gewesen, zumal das Gesicht des Betroffenen auf den Überwachungsbildern lediglich im Profil mit Helm und nicht frontal abgebildet gewesen sei.
Das Amtsgericht habe die Durchsuchungsmaßnahme demnach ex ante als erforderlich ansehen dürfen. Dass es ihr gegenüber einer - von der Beschwerde für ein milderes Mittel gehaltenen - polizeilichen "Nachbarschaftsbefragung" oder "Er-mittlungen im Verwandtschaftsbereich" den Vorzug gegeben habe, sei rechtlich nicht zu beanstanden, zumal auch diese mit erheblichen belastenden Folgen für den Betroffenen verbunden gewesen wären. Im Übrigen hätten sich zusätzliche Ermittlungsansätze erst im Verlauf des weiteren Verfahrens ergeben. So sei eine Überprüfung der Arbeitszeiten des Betroffenen erst möglich geworden, als durch Nachforschungen des Gerichts nach den Gründen für den unvollständigen Vollzug des ersten Durchsuchungsbeschlusses seitens des beauftragten Polizeireviers aktenkundig geworden sei, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Polizeibeamten gehandelt habe. Der Betroffene habe zuvor keine Angaben zur Berufstätigkeit gemacht.
Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit sei ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die Durchsuchung nach dem unvollständigen Vollzug der ersten Maßnahme erneut angeordnet habe. Eine Durchsuchungsanordnung berechtige nur zu einer einmaligen, einheitlichen Durchsuchung und sei mit deren Beendigung verbraucht. Nachdem sich aufgrund des Berichts des beauftragten Polizeireviers herausgestellt habe, dass der erste Beschluss unvollständig vollzogen und zum Beispiel nach der Armbanduhr gar nicht gesucht worden sei, habe eine erneute Durchsuchung deshalb einen weiteren Beschluss vorausgesetzt.
Schließlich sei die Anordnung der Durchsuchungen darüber hinaus - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der vorgeworfenen Tat lediglich um eine Ordnungswidrigkeit handele - verhältnismäßig im engeren Sinne.
Zwar könne die Durchsuchung privater Wohnräume wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unverhältnismäßig sein (unter Hinweis auf EGMR, III. Sektion, Urteil vom 28. April 2005 - 41604/98 -). Soweit der Beschwerdeführer diese Rechtsprechung für sich in Anspruch nehme, verkenne er allerdings, dass es sich im dort entschiedenen Fall um die Durchsuchung bei einem Dritten gehandelt habe, die strengeren Anforderungen unterliege und deshalb mit dem vorliegenden Sachverhalt - Durchsuchung beim Betroffenen - nicht vergleichbar sei.
Die vorliegend begangene Ordnungswidrigkeit sei zur Tatzeit im Regelfall - also bereits unter Berücksichtigung des Fehlens von Voreintragungen im Verkehrszentralregister - mit der hohen Geldbuße von 80 € geahndet worden und hatte herkömmlich drei Punkte im Verkehrszentralregister zur Folge. Mithin habe es sich um einen schwerwiegenden, nämlich besonders gefährlichen Verkehrsverstoß gehandelt (unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 2. November 2005 - 2 BvR 1307/05 -), der überdies im Wiederholungsfall gemäß § 4 Abs. 2 BKatV die Verhängung eines Fahrverbots indizieren könne. Auch nach neuer Rechtslage führe eine solche Tat zur Bewertung mit einem Punkt im Fahreignungs-Bewer-tungssystem, werde also weiterhin vom Verordnungsgeber als gewichtige Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit eingestuft. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bekleidung des Fahrzeugführers gerade bei Motorradfahrern wegen der Verdeckung des Gesichts durch Helm und Visier ein wichtiges, vielfach ausschlaggebendes Indiz für die Fahrereigenschaft des Betroffenen darstelle, stehe die Durchsuchungsmaßnahme deshalb nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 GG. Er sieht in den Durchsuchungsanordnungen vor allem einen schwerwiegenden Eingriff in sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und eine Missachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Der Eingriff stehe in einem erheblichen Missverhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit und der gesetzlich angeordneten Rechtsfolge. Das Amtsgericht argumentiere bereits fehlerhaft, wenn es die Rechtfertigung der Beschlagnahme auch auf die Inanspruchnahme des Schweigerechts des Beschwerdeführers stütze. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung finde in den Beschlüssen des Amtsgerichts nicht statt; insbesondere setze sich dieses nicht mit der Schwere eines zweiten Grundrechtseingriffs bei vorangegangenem möglicher-weise fehlerhaftem Verhalten der Ermittlungsbehörden auseinander.
Vorliegend habe auch lediglich der Vorwurf einer geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeit im Raum gestanden, welche aufgrund fehlender Vorbelastungen bei dem Beschwerdeführer bereits im Bußgeldbescheid nicht mit einem Fahrverbot sanktioniert worden sei. Allein aus dem fehlenden Fahrverbot und der Geldbuße in Höhe von lediglich 80 € ergebe sich, dass der Gesetzgeber diesen Verstoß als eher minderes Unrecht einstufe.
Zudem hätten für das Amtsgericht mildere Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden; insbesondere habe es ein anthropologisches Sachverständigengutachten einholen können. Schließlich ignoriere das Amtsgericht, dass der Beschwerdeführer gerade als Polizeibeamter durch die Vornahme staatlicher Zwangsmittel besonders empfindlich im Ansehen getroffen sei. Eine Durchsuchungsmaßnahme, insbesondere eine wiederholte, habe erhebliche Auswirkungen auf den Ruf, sei es durch die Wahrnehmung in der Nachbarschaft oder auch innerhalb der Familie.
Das Justizministerium Baden-Württemberg hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits beantwortet.
1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG.
Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212 <219 f.>; 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>; 139, 245 <265>). Notwendiger und grundsätzlich auch hinreichender Anlass für Zwangsmaßnahmen im Straf-/Bußgeldverfahren ist der Verdacht einer Straftat/Ordnungswidrigkeit. Der Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 <381 f.>; 59, 95 <97 f.>; BVerfGK 1, 126 <131>).
Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 96, 44 <51>; 115, 166 <197>). Die Durchsuchung muss zum einen im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein (vgl. BVerfGE 42, 212 <220>; 96, 44 <51>; 115, 166 <198>); dabei ist die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 115, 166 <197>). Zum anderen muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2015 - 1 BvR 1951/13 -, juris, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 1361/13 -, juris, Rn. 12). Insbesondere muss der jeweilige Eingriff schließlich auch in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162 <187>; 59, 95 <97>; 96, 44 <51>; 115, 166 <197>).
Die mit Beschlüssen des Amtsgerichts vom 28. Februar 2013 und vom 8. März 2013 zweifach angeordnete und mit Beschluss des Landgerichts vom 29. September 2014 bestätigte Durchsuchung genügt diesen Anforderungen nicht.
a) Bei dem Tatverdacht handelte es sich zwar nicht lediglich um eine Vermutung, da der Beschwerdeführer als Halter des Kraftrades ermittelt wurde und als Fahrer eine männliche Person erkennbar war. Die Durchsuchungsanordnungen waren auch geeignet, den mutmaßlichen Besitz des Beschwerdeführers an den in den Beschlüssen genannten Beweismitteln, die einen Tatnachweis liefern konnten, aufzuklären. Es lag auch kein formeller Begründungsmangel vor, denn der Tatvorwurf und die zu suchenden Beweismittel wurden bereits vom Amtsgericht ausreichend umschrieben, und das Landgericht hat sich ausführlich mit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme auseinandergesetzt.
b) Das Amtsgericht konnte die Durchsuchungsmaßnahmen auch noch als erforderlich ansehen.
Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme muss sich an der Ermittlung und Verfolgung der bereits begangenen Tat messen lassen (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>). Ein milderes Mittel war daher nicht bereits in der Möglichkeit der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) zu sehen. Denn dabei handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren der nach Landesrecht zuständigen Behörde mit anderer Zielrichtung als das Bußgeldverfahren. Letzteres hat den Zweck, den Täter zu ermitteln und diesen im konkreten Fall zu sanktionieren. Eine Fahrtenbuchauflage dient demgegenüber der präventiven Abwehr von abstrakten Gefahren wegen künftiger ähnlicher Zuwiderhandlungen des Fahrers und der Ermittlung eines Betroffenen in etwaigen zukünftigen Verfahren (vgl. Gehrmann, in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 34. EL 2015, E. Fahrtenbuch I. 1.). Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten möglichen Nachbarschaftsbefragungen/Ermittlungen im Verwandtschaftsbereich waren kein geeignetes milderes Mittel, da der Abgleich mit dem Tatfoto die ureigene Aufgabe des erkennenden Gerichts darstellt, die nicht anderen Personen übertragen werden kann. Allenfalls kann das Gericht einen Sachverständigen hinzuziehen.
Diese - hier vorhandene - Möglichkeit der Einholung eines anthropologischen Gutachtens kam als milderes Mittel zwar in Betracht. Aus der gebotenen ex ante-Perspektive erscheint es jedoch noch vertretbar, dass das Amtsgericht davon ausging, das anthropologische Gutachten werde nicht gleich wirksam sein wie die Durchsuchung und die etwaige Beschlagnahme der Motorradbekleidung und des Helmes beziehungsweise der Armbanduhr.
c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts waren die Durchsuchungsmaßnahmen jedoch bei dieser Sachlage zur Ermittlung und Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht mehr angemessen.
In Ordnungswidrigkeitenverfahren ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von ganz erheblicher Bedeutung (vgl. Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren, 4. Aufl. 2014, Rn. 914). Bei der Abwägung zwischen den durch eine Ermittlungsmaßnahme beeinträchtigten Grundrechten und dem Verfolgungsinteresse des Staates ist zu berücksichtigen, dass der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit stets weniger schwer wiegt als der einer Straftat (vgl. Lampe, in: KK-OWiG, 4. Aufl. 2014, § 46 Rn. 13). Es ist bei der Angemessenheitsprüfung auch zu bedenken, dass im Bußgeldverfahren das öffentliche Interesse an der Ahndung aufgrund der Nichtgeltung des Legalitätsprinzips niedriger ist als im Strafverfahren (vgl. Gassner, in: HK-OWiG, 1. Aufl. 2016, § 46 Rn. 7). Daher ist im Bußgeldverfahren von Eingriffsbefugnissen in der Regel nach den Wertungen des Gesetzgebers zurückhaltender Gebrauch zu machen (vgl. Seitz, in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, § 46 Rn. 10).
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt aber nicht, dass bei Ordnungswidrigkeiten generell von einer Durchsuchung (und Beschlagnahme) abgesehen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2005 - 2 BvR 1178/04 -, HRRS 2005 Nr. 313; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2007 - 2 BvR 1994/02 -, juris, Rn. 20). Die Durchsuchung hat der Gesetzgeber gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §§ 102, 103 StPO grundsätzlich auch im Bußgeldverfahren vorgesehen. Soweit durch Bußgeldvorschriften Eingriffe in die Sicherheit des Straßenverkehrs sanktioniert werden, dient die Prävention des Ordnungswidrigkeitenverfahrens jedenfalls auch dem Schutz der hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2007 - 2 BvR 254/07 - ZfSch 2007, S. 655 f.).
Eine schematische Untergrenze für intensivere Eingriffsmaßnahmen etwa im Hinblick auf die Bußgeldhöhe existiert jedenfalls nicht; vielmehr ist jeweils eine Abwägung im konkreten Einzelfall vorzunehmen. Dabei sind - unabhängig davon, ob es sich um eine Durchsuchung bei einem Betroffenen oder einer dritten Person handelt - unter anderem die Schwere der Tat und die Stärke des Tatverdachts, die Auffindewahrscheinlichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2007 - 2 BvR 254/07 -, ZfSch 2007, S. 655 f.), etwa bereits vorliegendes oder anderweitig zu gewinnendes Beweismaterial, Inhalt und Umfang der Anordnung, Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister (vgl. LG Itzehoe, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 1 Qs 143/08 -, juris, Rn. 13), die Art der betroffenen Räumlichkeiten und Schutzvorkehrungen zur Beschränkung der Maßnahme zu berücksichtigen (vgl. EGMR, III. Sektion, Urteil vom 28. April 2005 - 41604/98 -, NJW 2006, S. 1495 ff.). Auch nicht aufzuklärende vorausgegangene Ordnungswidrigkeiten mit dem gleichen Kraftfahrzeug können mit in Betracht zu ziehen sein (vgl. LG Mühlhausen, Beschluss vom 24. September 2008 - 3 Qs 153/08 -, juris, Rn. 25).
Die demnach vorzunehmende Abwägung aller Kriterien führt im vorliegenden Fall zur Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnungen.
Zwar war der Tatverdacht nicht unerheblich und nicht lediglich auf Vermutungen gegründet (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1999 - 2 BvR 2158/98 -, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2008 - 2 BvR 103/04 -, juris, Rn. 24). Insoweit waren die Haltereigenschaft und nach der Einschätzung des erkennenden Gerichts die Ähnlichkeit der Person auf dem Überwachungsfoto mit dem Betroffenen jedenfalls ausreichende Indizien.
Das Gewicht der Ordnungswidrigkeit sowie die auf Grund der guten Qualität der vorhandenen Beweismittelfotos erfolgversprechende Möglichkeit einer Identitätsfeststellung durch Einholung eines anthropologischen Gutachtens sprachen im vorliegenden Fall jedoch gegen den mit einer Wohnungsdurchsuchung verbundenen erheblichen Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Zwar handelt es sich bei der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit nicht um eine Bagatelle (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2006 - 2 BvR 1141/05 -, juris, Rn. 17), aber auch nicht - wie von den Fachgerichten angenommen - um eine "beträchtliche" Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Geldbuße nach Nr. 11.3.5 des zum Tatzeitpunkt gültigen Bußgeldkatalogs in Höhe von 80 € befand sich vielmehr am unteren Rand der Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Krafträdern, die überhaupt zu einer Eintragung im Verkehrszentralregister führten. Ein Fahrverbot war im Regelfall bei erstmaliger Begehung nicht vorgesehen (zur Relevanz eines drohenden Fahrverbots vgl. z.B. LG Freiburg, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 3 Qs 9/14 -, SVR 2014, S. 275, juris, Rn. 8).
Es waren auch keine erschwerenden Umstände bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat erkennbar. Die Geschwindigkeitsüberschreitung trug sich außerhalb geschlossener Ortschaften zu und wies somit nicht die gleiche abstrakte Gefährlichkeit auf wie eine Geschwindigkeitsüberschreitung in gleicher Höhe innerhalb einer geschlossenen Ortschaft (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 2005 - 2 BvR 1307/05 -). Gegen die Durchsuchungsanordnungen ist zudem anzuführen, dass bei dem Beschwerdeführer keine Voreintragungen im Verkehrszentralregister vorlagen. Weiter war mit der Wohnung die Privatsphäre des Beschwerdeführers betroffen und nicht etwa lediglich nicht besonders privilegierte Geschäftsräumlichkeiten (vgl. z.B. LG Mühlhausen, a.a.O., juris, Rn. 23).
Insbesondere aber haben Amtsgericht und Landgericht verkannt, dass im vorliegenden Einzelfall wegen der guten Qualität der Beweismittelfotos die Einholung eines anthropologischen Gutachtens nahe lag und jedenfalls die sofortige, noch dazu mehrfache Anordnung der Wohnungsdurchsuchung deshalb zurückzustehen hatte (vgl. dazu - allerdings bereits im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahme - LG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Dezember 1998 - 1 Qs 1168/98 -, NStZ-RR 1999, S. 339). Denn bei dem - vom Amtsgericht auch eingeholten - Gutachten nach Bildern handelte es sich um ein erheblich milderes Mittel als es die Durchsuchung darstellt. Insoweit hätte das Amtsgericht die Tauglichkeit der Überwachungsbilder für ein Gutachten zunächst mit dem Sachverständigen abklären und gegebenenfalls die Erstellung des Gutachtens abwarten müssen (zu den Anforderungen an ein anthropologisches Identitätsgutachten, bei welchem es sich nicht um ein standardisiertes Verfahren handelt, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - 1 StR 91/04 -, NStZ 2005, S. 458 <459 f.>).
Dem können nicht - wie das Landgericht meint - die "regelmäßig kurzen Verjährungsfristen" im Ordnungswidrigkeitenrecht entgegengehalten werden. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 26 Abs. 3 StVG bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG ab Erlass eines Bußgeldbescheides sechs Monate. Diese sechsmonatige Verjährungsfrist wird allerdings durch jede Anberaumung einer Hauptverhandlung (§ 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG) und auch jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG), unterbrochen. Die absolute Verjährungsfrist beträgt dann zwei Jahre nach der Tat (§ 33 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 31 Abs. 3 OWiG).
Es war dem Gericht zuzumuten, innerhalb der nach Beauftragung des Sachverständigen neu anlaufenden sechsmonatigen Verjährungsfrist auf die fristgerechte Erstellung des Gutachtens hinzuwirken. Dass die Durchsuchung nach der Motorradbekleidung und der Armbanduhr des Betroffenen möglicherweise noch wirksamer oder jedenfalls zusätzlich notwendig sein konnte, kann die Angemessenheit der Maßnahme - angesichts des geringeren Gewichts der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Regelfahrverbot und unter Berücksichtigung der fehlenden Voreintragungen für den Betroffenen im Verkehrszentralregister - nicht begründen. Die Gewinnung aller bestmöglichen Beweismittel mittels einer Wohnungsdurchsuchung war in dieser Konstellation im Hinblick auf das Gewicht des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht verhältnismäßig.
2. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts war gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, das noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. dazu BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).