...Ob dies zutrifft oder ob der Veräußerer in seiner Verfügungsbefugnis insoweit eingeschränkt wird, als er die Veräußerung nicht an bestimmte, von ihm gewählte Bedingungen knüpfen kann (vgl. Christiansen-Geiss, aaO, S. 42), kann dahinstehen. Denn jedenfalls stellt Art. 10 § 3 MRVG nur eine, gemessen an der Sozialbindung des Eigentums, zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar (vgl....