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DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. November 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten L. betrifft und der Angeklagte M. wegen Anstiftung zur Brandstiftung verurteilt worden ist. 2. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das oben genannte Urteil im ihn betreffenden Strafausspruch aufgehoben; seine weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 222/17
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts P… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
  1. Urteile
  2. Bundesverfassungsgericht
  3. 1 BvQ 46/17
In der Beschwerdesache … betreffend die Schutzzertifikatsanmeldung 12 2011 100 027.7 für das Grundpatent EP 0 904 081 (DE 697 08 284) hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. September 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, der Richter Schell und Dr. Jäger sowie der Richterin Dr. Wagner beschlossen: 1. Der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2016 wird...
  1. Urteile
  2. Bundespatentgericht
  3. 14 W (pat) 25/16
1. Die Revisionen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 24. November 2015 werden verworfen. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 365/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 2. Februar 2017 mit den Feststellungen im Fall II. 1 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 256/17
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. Februar 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Bejahung eines Wohnungseinbruchdiebstahls im Fall II.1, in dem der Angeklagte K. durch...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 361/17
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 25. Februar 2015 abgeändert. Das europäische Patent 1 455 175 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit Anspruch 1 über eine Fassung hinausgeht, in der es eingangs heißt: "Apparatus for moisture and ash analysis", und die weiteren Ansprüche auf den so gefassten Anspruch rückbezogen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. X ZR 85/15
Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. April 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 362/17
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 198/17
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Februar 2016 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten entschieden hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. X ZR 119/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. Februar 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 329/17
NV: Der BFH kann im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der fehlerhafte Erlass eines Prozessurteils gerügt wird, neues Tatsachenvorbringen im Hinblick auf die fristgerechte Klageerhebung nicht berücksichtigen .
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. IV B 82/16
1. NV: Voraussetzung für eine Terminsverlegung ist, dass hierfür erhebliche Gründe vorliegen, die auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen sind . 2. NV: Eine Besetzungsrüge kann nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war .
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. IX B 84/17
Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundesverfassungsgericht
  3. 1 BvR 1807/15
NV: Beschlüsse des FG über eine Vertagung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden .
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. IX B 82/17
NV: Beschlüsse des FG über eine Vertagung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden .
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. IX B 83/17
1. NV: Ob ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt ist, ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Hierbei ist nicht allein auf den Tenor des Bescheids abzustellen, sondern auch auf den materiellen Regelungsinhalt einschließlich der für den Bescheid gegebenen Begründung . 2. NV: Eine Rechtsbehelfsbelehrung mit der Formulierung "Bei Zusendung der Entscheidung durch einfachen Brief an einen Empfänger innerhalb der...
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. XI B 107/16
NV: Würdigt das FG das Vorbringen des Klägers und kommt es hinsichtlich der Möglichkeit, innerhalb der vom FG gesetzten Ausschlussfrist das Klagebegehren zu bezeichnen und mögliche Rechtsverletzungen darzulegen, zu einer anderen Auffassung als der Kläger, kann dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründen .
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. IX B 46/17
Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2016 verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Damit...
  1. Urteile
  2. Bundesverfassungsgericht
  3. 1 BvR 2443/16
1. NV: Die Frage, ob Leistungen, die die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf der Grundlage ihrer Wirtschaftsgemeinschaft erbringen, unter eine Einkunftsart fallen oder nicht steuerbar sind, ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt . 2. NV: Allein der Umstand, dass das FG die Angaben der Klägerin für lückenhaft und unzutreffend hält und andere Schlüsse aus ihren Angaben zieht, macht eine Entscheidung nicht willkürlich oder greifbar gesetzwidrig . 3. NV: Eine Besetzungsrüge kann...
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. IX B 34/17