.... § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG erscheinen zu lassen, müssen vielmehr immer noch zusätzliche Umstände feststellbar sein, die erkennen lassen, dass es dem Anmelder vornherein darum ging, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbs einzusetzen (vgl. BGH GRUR 2005, 414, 417 – Russisches Schaumgebäck; sowie Ströbele a. a. O., § 8 Rdn. 558 m. w. N.)....