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RECHTSGEBIET
GERICHT
JAHR
Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln zum Zweck der Eigenbehandlung eines Schmerzpatienten kann regelmäßig nicht durch § 34 StGB gerechtfertigt sein.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 613/15
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. November 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zu der von dem Angeklagten M. erhobenen Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen Zurückweisung des Antrags seines Verteidigers...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 46/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. November 2015 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen verurteilt ist. Für den unter II.1. der Urteilsgründe festgestellten sexuellen Missbrauch eines Kindes wird eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 154/16
1. Dem Beschwerdeführer wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt gegen die Versäumung der Frist a) zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist, b) zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 30. Januar 2015. Kosten der Wiedereinsetzung werden nicht erhoben. 2. Mit der Wiedereinsetzung ist der Beschluss des Landgerichts Gießen vom 15. April 2015, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 265/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. Dezember 2015 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit versuchtem Totschlag schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 120/16
1. Auf die Revision der Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23. September 2015, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 205/16
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. Oktober 2015 wird a) das Verfahren im Fall II.23 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass aa) der Angeklagte des banden- und gewerbsmäßigen Betruges in zwölf Fällen, des Betruges in zwei Fällen, des versuchten Betruges und der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 75/16
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. November 2015 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden ist, wobei die Feststellungen zum äußeren Geschehen vor, bei und nach der Tat Bestand haben, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe sowie c) im Maßregelausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 152/16
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. April 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung entfällt. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 552/15
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 17. November 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die jeweils der Neben- und Adhäsionsklägerin G. und der Adhäsionsklägerin S. durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 198/16
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. November 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 138/16
Für die raubspezifische Einheit von qualifizierter Nötigung und Wegnahme ist maßgeblich, ob es zu einer - vom Täter erkannten - nötigungsbedingten Schwächung des Gewahrsamsinhabers in seiner Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft gekommen ist.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 98/16
Auf das Merkmal der besonderen Schwere der Schuld in § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG sind die von der Rechtsprechung zu § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB entwickelten Maßstäbe anzuwenden.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 524/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Dezember 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist und soweit die Strafkammer von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat vom 11. April 2015 ausgegangen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 161/16
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Das Verfahren wird gemäß § 354 Abs. 1, § 206a StPO eingestellt. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 266/16
I. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. August 2015 1. soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Nötigung in Tateinheit mit Raub und mit Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, 2. soweit es den nicht revidierenden Mitangeklagten S. betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Nötigung in Tateinheit mit Raub schuldig ist, b) im gesamten...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 1/16
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. November 2015 werden verworfen. Die Kosten der Rechtsmittel und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. - Von Rechts wegen -
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 83/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 6. August 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 2/16
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 24. September 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 49/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 12. Oktober 2015 a) im Fall II.2.b der Urteilsgründe dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Verletzung der Buchführungspflicht schuldig ist, b) aufgehoben aa) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall II.4. der Urteilsgründe wegen Betruges zum Nachteil der Zeugin W. verurteilt worden ist, bb) unter Aufrechterhaltung der zugrunde liegenden Feststellungen, soweit der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 20/16