1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12. Dezember 2013, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) im Schuldspruch hinsichtlich der Taten 2 und 3 mit den zugehörigen Feststellungen, b) im gesamten Strafausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere...