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JAHR
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12. Dezember 2013, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) im Schuldspruch hinsichtlich der Taten 2 und 3 mit den zugehörigen Feststellungen, b) im gesamten Strafausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 170/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 13. November 2013 im Ausspruch über die Anordnung der Führungsaufsicht mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 131/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 15. März 2013, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 382/13
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 25. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 82/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. März 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 383/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 22. August 2013 a) im Tenor dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und insoweit die Staatskasse die ausscheidbaren Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, b) im Rechtsfolgenausspruch, mit Ausnahme der Einziehungsentscheidung, aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 616/13
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 15. Oktober 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 21/14
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 9. Dezember 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 171/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Juni 2013, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 436/13
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 24/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2013 dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Versuch der unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 89/14
1. Die Aufteilung der Wirtschaftsstrafsachen eines Landgerichts auf zwei Wirtschaftsstrafkammern (§ 74c Abs. 1 GVG) erfordert nicht zwingend, dass der Geschäftsanfall an Wirtschaftsstrafsachen für jede der beiden Wirtschaftsstrafkammern mehr als 50 Prozent beträgt. 2. Mit der Einreichung eines Subventionsantrags gibt der Antragsteller zugleich die Erklärung ab, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind und keine verdeckten Zahlungsrückflüsse oder sonstige nicht näher...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 13/13
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 26. August 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 113/14
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. August 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 84/14
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. August 2013 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 27/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. Juni 2013 im Ausspruch über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aufgehoben; dieser entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 355/13
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Januar 2012 aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 405/12
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. März 2013 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 4. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 516/13
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Mai 2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des Totschlags in Tateinheit mit schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen schuldig ist. 2. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung wird verworfen. 2. Die Kosten der Rechtsmittel sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 608/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22. Juli 2013 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 638/13