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GERICHT
JAHR
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 19. Mai 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall II.17 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, im Fall II.18 der Urteilsgründe eine solche von sechs Monaten und im Fall II.39 der Urteilsgründe eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je zehn Euro festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 579/14
Für die Entscheidung über den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Otterndorf vom 30. Juni 2010 - 4 Cs 115 Js 23753/09 - ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg zuständig.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 54/15
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 7. Oktober 2014, soweit dort das Verfahren nicht eingestellt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Landshut zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 76/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 3. Dezember 2014, auch soweit es die Angeklagten M. und E. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig sind. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 122/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. November 2014 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, der Körperverletzung und der Geiselnahme in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist; b) hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen II. 2. Tatkomplex 4 und 5 der Urteilsgründe, im Gesamtstrafen- sowie im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 46/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 1. September 2014 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 59/15
1. Auf die Revision der Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Davon ausgenommen sind diejenigen zum objektiven Tatgeschehen, die bestehen bleiben; insoweit wird die Revision verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten K. gegen das vorgenannte...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 75/15
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2013 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 228/14
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. September 2014 werden verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - Von Rechts wegen -
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 140/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. April 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 358/14
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26. Januar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 196/15
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 6. November 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 139/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. März 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 215/15
1. Auf die Revisionen der Angeklagten F. und N. wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 1. Oktober 2014, soweit sie verurteilt wurden, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, im Fall II.3. der Urteilsgründe auch, soweit es den Angeklagten A. betrifft. 2. Das Verfahren gegen den Angeklagten N. in den Fällen II.6. bis II.8. der Urteilsgründe wird eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten N. der Staatskasse zur Last. 3. Im...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 29/15
1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und L. wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 7. Juli 2014, soweit es diese Angeklagten betrifft, aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen aufrecht erhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 467/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 5. Februar 2015, soweit es diesen Angeklagten betrifft, dahin geändert, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen eines verbotenen Gegenstandes verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 197/15
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 19. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 186/15
Die Revision der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 368/14
1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. Januar 2015, auch soweit es den Mitangeklagten B. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt werden. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten H. wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 182/15
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Februar 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte K. zudem die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Ergänzend zu den Ausführungen des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 590/14