1. NV: Wird ein absoluter Zinsbetrag für eine Kapitalforderung vereinbart, liegt eine von vornherein zugesagte, eindeutig abgrenz- und bezifferbare Emissionsrendite vor, auch wenn der Zinsbetrag nur auf einen sog. Beobachtungszeitraum der gesamten Laufzeit bezogen war . 2. NV: § 52a Abs. 10 Satz 7 letzter Halbsatz EStG bestimmt als Übergangsregelung die Behandlung von Veräußerungs- und Einlösungsvorgängen in den Jahren ab 2009, nicht aber entsprechende Vorgänge, die im Jahr 2008 abgeschlossen...