(KraftStDV)
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 12.07.2017


§ 13 KraftStDV Mitführ- und Auskunftspflichten des Steuerschuldners

(1) Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung, der Polizei oder des Bundesamtes für Güterverkehr vorzuzeigen.

(2) In den Fällen des § 10 Nummer 1 hat der Steuerschuldner die Steuerkarte bei jedem Grenzübertritt vorzulegen und den in Absatz 1 genannten Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen.