NV: Bei Existenzgründern eines noch zu eröffnenden Betriebs ist eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen notwendig, um die Ansparrücklage im Jahr vor der Eröffnung des Betriebs bilden zu können (Bestätigung der ständigen BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 12. Dezember 2007 X R 16/05, BFH/NV 2008, 559) .