1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der sog. derivative, d.h. der entgeltlich erworbene Praxiswert ein abnutzbares Wirtschaftsgut darstellt, der gemäß § 5 Abs. 2 EStG mit den Anschaffungskosten anzusetzen ist und auf den AfA vorzunehmen sind, wohingegen der selbst geschaffene (originäre) Praxiswert nicht abgeschrieben werden darf . 2. NV: Die Unterscheidung zwischen originärem und derivativem Praxiswert beruht letztlich darauf, dass der Praxiswert nicht das Ergebnis unternehmerischer...