1. NV: Von einer fehlenden bzw. mangelhaften Urteilsbegründung ist nicht auszugehen, wenn die Vorinstanz sich ausführlich mit dem Vorbringen der Beteiligten auseinandersetzt und u.a. aufgrund der Tatsache, dass der Kläger das Anwaltsbüro X von der Verschwiegenheitsverpflichtung nicht entbunden hat und dass ausweislich der an die Y-Stiftung gerichteten Jahresrechnung der Rechnungsbetrag "direkt vom Geschäftskonto" abgebucht worden ist, zu dem Schluss kommt, der Kläger habe Zinseinkünfte aus...