Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 20.06.2011


BFH 20.06.2011 - VII R 10/11

Anforderungen an eine Revisionsbegründung


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsdatum:
20.06.2011
Aktenzeichen:
VII R 10/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend FG Münster, 16. Dezember 2010, Az: 5 K 1461/09 U, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. NV: Zur Begründung einer Revision muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, aus welchen Gründen tatsächlicher und rechtlicher Art er die angefochtene Entscheidung für unrichtig hält .

2. NV: Zu einer solchen Darlegung gehört auch, dass sich der Revisionskläger mit der für den Streitfall relevanten Rechtsprechung des EuGH und den relevanten unionsrechtlichen Vorgaben auseinandersetzt .

Tatbestand

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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Sanitätshaus, in dem sie u.a. Sondennahrung verkauft. Den Antrag auf Änderung der Umsatzsteuer 2003, mit dem sie die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes i.V.m. der Anlage 2 lfd. Nr. 33 (verschiedene Lebensmittelzubereitungen des Kap. 21 der Kombinierten Nomenklatur --KN--) begehrte, lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit der Begründung ab, dass es sich bei Sondennahrung um Getränke des Kap. 22 KN handele, die nicht begünstigt seien. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg.

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Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die von der Klägerin vertriebene Sondennahrung nicht dem Bereich "Getränke", sondern den "verschiedenen Lebensmittelzubereitungen" zuzuordnen sei. Darauf wiesen die Rechtsentwicklung nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 26. März 1981 C-114/80 (Slg. 1981, 895) und insbesondere die Erwägungsgründe der Verordnung (EG) Nr. 1777/2001 der Kommission vom 7. September 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 240/4) und Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABlEG Nr. L 186/27) hin. Ferner spreche die besondere Eigenart der Sondennahrung, nämlich als Ersatz für feste Nahrung zu dienen, gegen eine Einreihung als Getränk. Dieser rechtlichen Beurteilung stünden weder die Verordnung (EWG) Nr. 184/89 der Kommission vom 25. Januar 1989 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABlEG Nr. L 23/19) noch das Senatsurteil vom 30. März 2010 VII R 35/09 (BFHE 229, 399, BStBl II 2011, 74) entgegen.

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Seine vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision begründet das FA lediglich mit dem Hinweis, dass das Urteil des FG die seitens der Finanzverwaltung im gesamten Bundesgebiet vertretene Rechtsauffassung verletze. Im Rahmen der Besprechungen der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über Umsatzsteuerfragen sei entschieden worden, dass flüssige Lebensmittelzubereitungen, zu denen auch Sondennahrung gehöre, zolltariflich als Getränk anzusehen und mit dem Regelsteuersatz zu belegen seien. Diese Auffassung spiegle sich auch in einer Kurzinformation der Oberfinanzdirektion Münster wider.

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Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Sie schließt sich im Wesentlichen der Rechtsauffassung des FG an.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--); eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Der Inhalt der Revisionsbegründung entspricht nicht den Mindestanforderungen.

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1. Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert die Angabe von Gründen tatsächlicher und rechtlicher Art, die nach der Auffassung des Revisionsklägers das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu veranlassen, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (Senatsbeschlüsse vom 30. April 2002 VII R 109/00, BFH/NV 2002, 1185, und vom 31. Oktober 2002 VII R 4/02, BFH/NV 2003, 328, 329). Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er es für unrichtig hält (BFH-Beschlüsse vom 20. April 2010 VI R 44/09, BFHE 228, 407, BStBl II 2010, 691, und vom 27. November 2003 VII R 49/03, BFH/NV 2004, 521).

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2. Diesen Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung wird das Vorbringen des FA nicht gerecht. Das FA hat nicht dargelegt, welche Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art gegen die Rechtsauffassung des FG sprechen. Vielmehr beruft es sich unter Bezugnahme auf das Ergebnis verwaltungsinterner Besprechungen und einer schriftlichen Kurzinformation einer Oberfinanzdirektion --deren genauer Inhalt nicht wiedergegeben wird-- lediglich auf die nicht näher begründete Verwaltungsmeinung, nach der Sondennahrung in das Kap. 22 KN einzureihen ist. Weder mit der vom FG angeführten EuGH-Rechtsprechung noch mit den vom FG erörterten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, die eine Abweichung von der vom FG als überholt angesehenen EuGH-Rechtsprechung nahelegen könnten, setzt sich die Revision auseinander. Auch das Argument, dass die besondere Eigenart von Sondennahrung gegen eine Einstufung als Getränk spreche, lässt das FA unerörtert. Bei diesem Befund genügt die Revisionsbegründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO.