1. NV: Die Behauptung, das angefochtene Urteil sei erst 53 Tage nach der mündlichen Verhandlung zugestellt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Zweiwochenfrist des § 105 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht eingehalten worden sei, genügt zur Darlegung eines Verfahrensmangels nicht. 2. NV: Eine Überraschungsentscheidung kann sich nicht daraus ergeben, dass der Vorsitzende Richter die Rechtslage vor der mündlichen Verhandlung für die Klägerin günstiger eingeschätzt hatte. 3. NV: Die Entscheidung,...